Entscheidungsstichwort (Thema)
Ost- und Westanwartschaften als eine Anwartschaft; Unbeachtlichkeit von Anwartschaften, die dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 02.11.2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Strausberg vom 2.11.2010 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1,9924 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 15,5055 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 0,1301 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 4,9398 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der V ... Lebensversicherung a. G., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 20.069,80 EUR auf der Grundlage der Ordnung für die interne und externe Teilung von Anrechten aus der Direktversicherung und der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) des Versorgungsträgers vom 1.9.2009, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.340 EUR festgesetzt. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss ebenfalls auf 2.340 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 22.9.2010 hat das AG die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Den Versorgungsausgleich hatte es zuvor durch Beschluss abgetrennt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die rügt, das AG habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner zwei Anrechte auf eine private Rentenversicherung bei einem ausländischen Versorgungsträger erworben habe.
Der Antragsgegner hat seine Beschwerde gegen den angefochten Beschluss zurückgenommen.
II. Die gem. Art. 111 Abs. 4, 5 FGG-RG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Im Ergebnis zu Recht hat das AG die vom Antragsgegner bei einem ausländischen Versicherungsträger erworbenen Anrechte nicht ausgeglichen. Der angefochtene Beschluss bedarf aber dennoch der Abänderung, da das AG den Ausgleichswert des von der Antragstellerin erworbenen Anrechts bei der privaten Rentenversicherung zu ihren Lasten zu hoch angesetzt und im Tenor der Entscheidung das Datum der zugrunde liegenden Versorgungsregelung nicht benannt hat, was geboten ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 547, Tz. 27 ff.). Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.
1. Zutreffend ist das AG von einer Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.5.1978 bis zum 31.10.2009 ausgegangen.
2. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Hierbei ergeben sich nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B. vom 12.10.2010 folgende Werte:
in der allgemeinen Rentenversicherung
Ehezeitanteil
3,9847 Entgeltpunkte
Ausgleichswert
1,9924 Entgeltpunkte
korrespondierender Kapitalwert
12.243,14 EUR,
in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
Ehezeitanteil
31,0110 Entgeltpunkte (Ost)
Ausgleichswert
15,5055 Entgeltpunkte (Ost)
korrespondierender Kapitalwert
80.283,17 EUR.
Ferner hat der Antragsgegner bei der P ... AG in L ... zu den Versicherungsscheinnummern ATS-... 6 und ATS-... 07 Anrechte im Rahmen privater Lebensversicherungsverträge erworben. Nach den Auskünften des Versorgungsträgers im Beschwerdeverfahren vom 20.1. und 24.2.2011 steht fest, dass sich für jeden der beiden Verträge das Fondsvermögen zum Ende der Ehezeit am 31.10.2009 jeweils auf 3.43...