Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 14.12.2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Strausberg vom 14.12.2010 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. II. des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung N., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 4,0046 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung N., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 12,3370 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 8,7217 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung N., bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Zentralen Bezügestelle ..., Personalnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. monatlich 379,21 EUR auf seinem Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung N., bezogen auf den 31.1.2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners aus betrieblicher Altersversorgung bei der R ... versicherung AG, Versicherungsnummer ..., findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der R ... versicherung AG, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 523,55 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung B. begründet.
Die R ... versicherung AG wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag i.H.v. 523,55 EUR zzgl. Zinsen in Höhe des Rechnungszinses ab dem 1.2.2010 an die Deutsche Rentenversicherung B. zugunsten der Antragstellerin zu zahlen.
Im Übrigen findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Wegen des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 4. und des Anrechts des Antragsgegners aus einer in den USA erworbenen Versorgungsanwartschaft bleiben Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG unberührt.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 12.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die im Jahr 1962 geborene Antragstellerin und der im Jahr 1960 geborene Antragsgegner haben am 14.6.1985 die Ehe geschlossen. Sie leben seit dem 26.9.2008 getrennt. Auf den dem Antragsgegner am 11.2.2010 zugestellten Antrag hin hat das AG durch Beschluss vom 14.12.2010 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass "vorbehaltlich von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung ein Wertausgleich der Versorgungsanwartschaften bei der Scheidung nicht stattfindet". Zur Begründung hat das AG ausgeführt, der Antragsgegner habe ausländische Versorgungsanwartschaften in den USA erworben. Deren Höhe sei zurzeit nicht feststellbar. Wegen dieser nicht ausgleichsreifen Anrechte sei anzuordnen, dass auch ein Wertausgleich der übrigen Anrechte bei der Scheidung nicht stattzufinden habe. Denn ein Ausgleich stelle sich für die Antragstellerin als unbillig dar. Ihre Anwartschaften würden geteilt, während die der Höhe nach unbekannten ausländischen Anwartschaften des Antragsgegners bestehen blieben, obwohl unklar sei, ob ein beschränkter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich später durchführbar ist.
Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, er habe nach der am 26.9.2008 erfolgten Trennung der Eheleute seit dem 1.10.2008 in den USA gearbeitet. Da die am 1.6.1985 beginnende Ehezeit am 31.10.2010 geendet habe, betreffe seine Tätigkeit im Ausland lediglich einen Anteil von 5,4 % der gesamten Ehezeit. Im Übrigen sei er nur im Inland berufstätig gewesen. Die für ihn von seinem Arbeitgeber im Jahr 2009 in den USA erbrachten Einzahlungen und Zinsen erreichten ausweislich der vorgelegten vierteljährlichen Abrechnungen der F ... Bank lediglich einen Kapitalwert i.H.v. rd. 5.274 $. Es werde sich für ihn daher allenfalls ein geringfügiger ausländischer Rentenanspruch ergeben. Jedenfalls überschreite er die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Es sei zulässig, im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich den Wert eines ausländischen Anrechts entsprechend § 287 ZPO zu schätzen. Angesichts seiner ausgleichsfäh...