Die Entscheidung ist unzutreffend.
Solange sich Ost- und Westanrechte unterscheiden, insbesondere der aktuelle Rentenwert und die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht auf den aktuellen Rentenwert und die Beitragsbemessungsgrenze West angehoben sind, Entgeltpunkte noch nicht bundeseinheitlich berechnet werden können und auf eine gesonderte Hochwertung der Entgeltpunkte in Ostdeutschland verzichtet wird, sind die jeweiligen Anrechte gesondert zu ermitteln und zu beurteilen. Ost- und Westanrechte sind bis zur Vereinheitlichung deshalb gesonderte Anrechte mit einem eigenen Ausgleichswert und der sich daraus ergebenden Folge, dass auch eine gesonderte Bewertung zu erfolgen hat.
Auch die Auffassung des OLG, Anwartschaften, deren Ausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, beim Verfahrenswert im Scheidungsverbundverfahren nicht zu berücksichtigen, entfernt sich weit von einer richtigen Auslegung des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und würde im Ergebnis auch dazu führen, dass Anrechte im Einzelfall gar nicht bewertet werden.
Denn bei einer Vielzahl dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltener Anrechte kommt es gar nicht zum Ausgleich, sei es, weil der Berechtigte die Anrechte vergessen hat oder den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Ausgleich erfüllt sind, nicht mehr erlebt. Dann aber hätten sich Gericht und Verfahrensbevollmächtigte mit einem Anrecht prüfend auseinandergesetzt, ohne dass für diese Tätigkeit jemals eine Bewertung erfolgen könnte.
Die Frage, ob ein Anrecht nach Grund oder Höhe noch nicht hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG), es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG), sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) oder es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG), kann erst dann zutreffend beantwortet werden, wenn es im Zusammenhang mit der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs ermittelt und eingeordnet wird.
§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG differenziert nicht und will jedes Anrecht, das im Versorgungsausgleichsverfahren bekannt wird, bewerten. Es kommt weder darauf an, ob das Anrecht tatsächlich ausgeglichen wird noch darauf, ob es öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden könnte, vielmehr nur darauf, dass das Anrecht existiert und betrachtet wird.
FAFamR Lotte Thiel, Koblenz