1. Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlauf des Rechtsstreits gezahlt hat, sind solche des Rechtsstreits und können Gegenstand einer Rückfestsetzung sein.
  2. Da die Rückfestsetzung der einfachere und billigere Weg zur Erlangung eines Rückzahlungstitels ist, fehlt es für eine gleichgerichtete Zahlungsklage am Rechtsschutzbedürfnis.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.8.2010 – I-24 W 53/10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge