Rz. 99
Möglich ist auch eine sogenannte Rückfestsetzung, wenn der Kostenschuldner bereits Kosten gezahlt hat, später aber eine abändernde Kostenentscheidung ergeht. Nach § 91 Abs. 4 ZPO zählen zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO nämlich auch solche Kosten, die eine Partei der anderen Partei im Verlauf des Rechtsstreits gezahlt hat. Hatte der nach der vorläufigen Festsetzung erstattungspflichtige Schuldner die festgesetzten Kosten bereits gezahlt, kann er diese zurückverlangen, soweit sie nach der neuen Kostentscheidung nicht (mehr) geschuldet sind. Bedeutung hat diese Rückfestsetzung insbesondere in folgendem Fall: Aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils ist eine Kostenfestsetzung erfolgt. Das Urteil wird im weiteren Verlauf des Verfahrens (etwa im Nachverfahren oder im Verfahren nach einem Einspruch) oder in höherer Instanz (Berufung oder Revision) einschließlich der Kostenentscheidung abgeändert oder aufgehoben. Damit ist die frühere Kostenfestsetzung unzutreffend geworden. Gleiches gilt, wenn die Parteien im weiteren Verlauf des Verfahrens einen Vergleich mit einer abweichenden Kostenregelung geschlossen haben. Anlass zur Rückfestsetzung kann auch ein gerichtlicher Gesamtvergleich in einem anderen Verfahren sein, wenn dort auch die Kosten des betreffenden Verfahrens geregelt worden ist.
Rz. 100
Eine Rückfestsetzung kommt nur hinsichtlich der Kosten in Betracht, nicht hinsichtlich sonstiger gezahlter Beträge. Zinsen, die auf den später wirkungslos gewordenen ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlt worden sind, können ebenfalls rückfestgesetzt werden. Die Partei, die Rückfestsetzung beantragt, muss Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO an den Gegner gezahlt haben. Unerheblich ist, welche Kosten sie hätte zahlen müssen.
Rz. 101
Eine Rückfestsetzung kommt nur hinsichtlich der tatsächlich gezahlten Kosten in Betracht – unabhängig davon, ob die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt ist oder nicht.
Rz. 102
Eine Rückfestsetzung kommt auch gegen einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt in Betracht, der seine Gebühren aufgrund eines obsiegenden Urteils erster Instanz im eigenen Namen gemäß § 126 ZPO beigetrieben hat, wenn im höheren Rechtszug eine abweichende Kostenentscheidung ergeht.
Rz. 103
Die Rückfestsetzung erfolgt nur auf Antrag nach § 103 Abs. 1 ZPO. Gezahlte Beträge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind. Im Übrigen ist die Partei auf eine Zahlungsklage zu verweisen. Eine Rückfestsetzung scheitert dagegen nicht, wenn der Gegner dem Rückzahlungsanspruch Einwendungen entgegensetzt, wie z.B. eine Aufrechnung. Dem unstreitigen Rückfestsetzungsanspruch können materiell-rechtliche Einwände grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, es sei denn sie sind unstreitig oder offenkundig. Daher setzt eine Aufrechnung gegen die nach § 91 Abs. 4 ZPO mögliche Rückfestsetzung von Kosten eine unstreitige Aufrechnungslage voraus. Soweit einerseits gezahlte Kosten zurückzuzahlen, andererseits aber weitere Kosten des Gegners entstanden sind, können die jeweiligen Ansprüche nach § 106 ZPO ausgeglichen werden.
Rz. 104
Das Gericht hat auf Antrag auszusprechen, dass die rückfestgesetzten Kosten nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verzinsen sind. Eine Verzinsung kann gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO erst ab Eingang des Rückfestsetzungsantrags verlangt werden.
Rz. 105
Da die Rückfestsetzung der einfachere und billigere Weg zur Erlangung eines Rückzahlungstitels ist, fehlt es für eine gleichgerichtete Zahlungsklage am Rechtsschutzbedürfnis, solange eine Rückfestsetzung nach § 91 Abs. 4 ZPO in Betracht kommt. Eine gleichwohl erhobene Klage ist unzulässig. Aufgrund der Verweisung des § 107 Abs. 3 ZPO auf § 104 Abs. 3 ZPO ist eine Rückfestsetzung möglich. Soweit also der Kostenerstattungsschuldner aufgrund des vorherigen und im Rahmen der Neufestsetzung aufzuhebenden Kostenfestsetzungsbeschlusses zu viel gezahlt hat, kann die Überzahlung gegen den Kostenerstattungsberechtigten festgesetzt werden.