Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 23, 27 StGB ableitbaren Schadensersatzanspruch, geltend gemacht im Wege eines Freistellungsanspruchs i.H.v. 46,41 EUR. Dies sind die ihm gegenüber am 25.9.2009 anwaltlich abgerechneten Kosten, die zur Abwehr einer von dem Beklagten für die Firma NN geltend gemachten Forderung i.H.v. insgesamt 138,00 EUR entstanden sind. Diese für den 12-Monatszugang für www.NN.de erhobene Forderung bestand nicht, was sowohl dem Beklagten als auch der von ihm vertretenen Firma bekannt war. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Ein Vertrag über das von der Firma NN (NN) abgerechnete Monatsabonnement i.H.v. 96,00 EUR ist nicht zustande gekommen, weil der Kläger keine seine Kostenpflicht begründende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hat. Vielmehr ergab sich aus der von der Firma NN verwendeten Internetseite für den Beklagten das Verständnis, durch das Herunterladen von Softwareprogrammen keine Kosten zu verursachen. Unstreitig enthalten die ersten Seiten keinen Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen, die zudem anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden können. Auf diese Art und Weise wurde dem Kläger suggeriert, jedenfalls einen Teil des Angebots der Firma NN kostenlos zu erhalten. Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms wird man zur Anmeldermaske geführt, auf welcher der Kostenhinweis in kleiner Schrift und außerhalb des Anmeldevorgangs mit folgendem Text enthalten ist:
"Folgende Inhalte erhalten Sie im Memberbereich! Durch Drücken des Buttons “Anmelden’ entstehen Ihnen Kosten von 96,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8,00 EUR). Vertragslaufzeit 2 Jahre".
Mit dem Hinweis auf den "Memberbereich" ist keine Information darüber verbunden, wie sich dieser Bereich zu den kostenlos verfügbaren Programmen verhält. Dass eine kostenlose Programmnutzung mit der Anmeldung entfällt, wird dem Nutzer nicht eindeutig vermittelt. Die optische und textliche Gestaltung des Kostenhinweises ist im Zusammenhang mit den angeführten freien Programmen deshalb irreführend. Der an einem freien Programm interessierte Verbraucher wird, wie der Kläger, zur notwendigen Anmeldung geleitet, ohne die Kostenpflicht auf sich beziehen zu müssen. Er durfte das von der Firma NN verwendete Formular in der Gesamtauslegung mit dem Inhalt verstehen, Programme unentgeltlich nutzen zu dürfen (so auch LG Mannheim, Urt. v. 14.1.2010 – 10 S 53/09/14 C 71/09 AG Mannheim).
Durch die Erweckung des Eindrucks einer kostenlosen Softwareverfügbarkeit hat die Firma NN den Kläger getäuscht und ihn zur Anmeldung gebracht. Darauf kam es der Firma NN an, weil sie mit der Anmeldung eine Abonnementverpflichtung geltend machen wollte. Dass ihr tatsächlich keine Forderung zustand, war ihr bekannt. Der Kläger weist auf das unstreitige Gebaren der Firma NN hin, bei einer Abwehr der Abonnementforderung ohne Weiteres auf eine Weiterverfolgung der Angelegenheit zu verzichten. Auch hier wurde dem Klägervertreter auf sein Abwehrschreiben v. 25.9.2009 mit dem Schreiben des Beklagten v. 29.9.2009 mitgeteilt, "dass wir die Angelegenheit hier endgültig eingestellt haben und unsere Mandantschaft die Angelegenheit nicht weiter verfolgen wird."
Dieser ungeschränkte Forderungsverzicht erfolgt bei dem aufgezeigten Geschehensablauf unwidersprochen regelmäßig. Dadurch gibt die Firma NN ihre Einschätzung zu erkennen, mit der Forderungsbeitreibung keinen Erfolg zu haben. Ihr Geschäftsmodell beruht offensichtlich auf der Erwartung, in den überwiegenden Fällen Zahlungen zu erhalten.
Mit der vorsätzlich unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers beging die Firma NN einen Betrug i.S.d. § 263 StGB, der zumindest das Versuchsstadium erreicht hatte. Der letzte auf eine abschließende Vermögensverfügung zielende Akt, durch den die Zahlung erreicht werden sollte, liegt in der Einschaltung des Beklagten mit dem Auftrag, die unbegründete Forderung beizutreiben.
Mit seinem Schreiben v. 18.9.2009 hat der Beklagte als Rechtsanwalt den Kläger aufgefordert, die Forderung der Firma NN einschl. der Mahn- und seiner Anwaltskosten i.H.v. insgesamt 138,00 EUR auszugleichen. Damit hat er zumindest Beihilfe gem. § 27 StGB zu dem betrügerischen Vorgehen der Firma NN geleistet. Der Beklagte hat die Firma NN unstreitig in zahlreichen Verfahren vertreten, die mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt identisch sind. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand des regelmäßigen Forderungsverzichts nach der Abwehr des Anspruchs die Kenntnis des Beklagten von der fehlenden Erfolgsaussicht einer gerichtlichen Forderungsdurchsetzung. Immerhin muss ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt (so BGH, Beschl. v. 9.6.2008, AnwSt (R) 5/05). Dafür, nach einer sorgfältigen Prüfung die Begründetheit der Forderung angenommen zu haben, trägt der ...