StGB §§ 63, 67e Abs. 1, Abs. 2 StPO §§ 81, 126a RVG § 56 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Die Terminsgebühr nach Nr. 4203 VV entsteht im Rahmen desselben Überprüfungsverfahrens nach § 67e Abs. 1, Abs. 2 StGB nur einmal, auch wenn mehrere Termine stattfinden.
OLG Koblenz, Beschl. v. 13.12.2010 – 2 Ws 526/10
1 Sachverhalt
Das LG hatte die Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Die Unterbringung wird – nach vorausgegangener Unterbringung zur Beobachtung gem. § 81 StPO seit dem 19.1.2007 sowie sich anschließender einstweiliger Unterbringung gem. § 126a StPO – seit der am 12.6.2008 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vollzogen.
Im Rahmen des jährlichen Überprüfungsverfahrens nach § 67e Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StGB bestellte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer dem Untergebrachten mit Beschl. v. 13.1.2010 Rechtsanwältin B als Pflichtverteidigerin. Zu dem auf den 12.3.2010 anberaumten Anhörungstermin erschien die Beschwerdeführerin. Der Termin musste jedoch wegen Verhinderung der den Untergebrachten behandelnden Ärzte vertagt werden. An dem zweiten, am 7.5.2010 stattfindenden Anhörungstermin nahm die Beschwerdeführerin ebenfalls teil. Mit Beschl. v. selben Tage ordnete die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung an. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten verwarf der Senat als unbegründet.
Die Rechtsanwältin beantragte daraufhin die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren gem. Nr. 4203 VV in Höhe von jeweils 145,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer für die beiden Anhörungstermine am 12.3. und 7.5.2010. Diesen Antrag wies die Rechtspflegerin mit der Begründung zurück, die Terminsgebühr entstehe nach Nrn. 4202, 4203 VV innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit unabhängig von der Anzahl der Termine nur einmal. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin hat die Strafvollstreckungskammer durch ihren Vorsitzenden als Einzelrichter mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist der Beschwerdewert nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG nicht erreicht. Jedoch hat das LG die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss gem. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage zugelassen.
Das Rechtsmittel ist auch innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG erhoben worden. Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 2. Hs. RVG auf den Senat übertragen worden, sodass dieser als Kollegialgericht zu entscheiden hat.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das LG hat die beantragte Festsetzung einer weiteren Terminsgebühr zu Recht abgelehnt.
Die mit Beschluss v. 13.1.2010 erfolgte Pflichtverteidigerbestellung galt für das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StGB, d.h. für den Vollstreckungsabschnitt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung. Dies bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine Einzelaufgabe aus dem Arbeitsbereich des Verteidigers übertragen wurde, sondern ihre Beiordnung war innerhalb dieses Verfahrensabschnitts umfassend und betraf alle denkbaren Tätigkeiten eines Verteidigers. Die Vergütung richtet sich daher nicht nach Teil 4 Abschnitt 3, sondern nach den Gebührentatbeständen aus Teil 4 Abschnitt 2 (Nrn. 4200 bis 4207 VV).
Der Senat stimmt mit dem LG darin überein, dass die Terminsgebühr nach Nr. 4203 VV innerhalb eines Überprüfungsabschnitts nach § 67e Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StGB nur einmal entsteht, unabhängig davon wie viele Anhörungstermine stattfinden.
Auszugehen ist von § 15 RVG, der bestimmt, dass die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten (§ 15 Abs. 1 RVG) und Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden können (§ 15 Abs. 2 RVG). Angelegenheit i.S.d. Vorschrift ist vorliegend – da sich die Pflichtverteidigerbestellung hierauf bezieht – das jährliche Überprüfungsverfahren, das mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung endet. Zwar sieht § 15 Abs. 1 RVG die Möglichkeit einer abweichenden gesetzlichen Regelung vor. Hiervon hat der Gesetzgeber in Teil 4 Abschnitt 2 betreffend die Gebühren in der Strafvollstreckung jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Vielmehr ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis eindeutig, dass es bei dem Anspruch auf eine Terminsgebühr auch in den Fällen verbleibt, in denen im jeweiligen Überprüfungsverfahren mehrere Anhörungstermine unter Mitwirkung des Verteidigers stattgefunden haben. Gem. der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme "an gerichtlichen Terminen", soweit nichts anderes bestimmt ist. Damit ist grundsätzlich die Teilnahme an mehreren (Anhörungs-)Terminen abgegolten. Abweichende Regelungen hat der Gesetzgeber bei verschiedenen Gebührentatbeständen des Teils 4 ge...