Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 23.11.2004; Aktenzeichen N 11 1 Kap Js 1733/99 VRs - 546 StVK 567/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem LG Berlin gegen den Beschluss des LG Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23.11.2004 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschuldigte ist aufgrund des Urteils des LG Berlin - Schwurgericht - vom 3.3.2000 - (536) 1 Kap Js 1733/99 Ks (31/99) - nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Sein Krankheitsbild ist im Wesentlichen geprägt durch eine schizotype Störung bzw. eine paranoide Schizophrenie, die mit einem Hang zum Alkoholmissbrauch einhergeht. Für das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2 StGB bestellte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer im Anhörungstermin am 27.8.2004 dem Untergebrachten Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Mit seinem Antrag vom 30.8.2004 begehrte Rechtsanwalt F., der an dem Anhörungstermin teilgenommen hatte, die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das gem. Art. 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5.5.2004 (BGBl. I, 718 [850]) als dessen Art. 3 (BGBl. I, 788) am 1.7.2004 in Kraft getreten ist. Er berechnete die Vergütung nach Teil 4 (Strafsachen), Abschnitt 2 (Gebühren der Strafvollstreckung) sowie nach Teil 7 (Auslagen) des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) - Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) wie folgt:
Verfahrensgebühr mit Zuschlag
Nr. 4200 Ziff. 1 Buchst. b), Nr. 4201 VV RVG 300,00 EUR
Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4202, 4203 VV RVG 145,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikations- dienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 465,00 EUR
16 % Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 74,40 EUR
Gesamtbetrag 539,40 EUR.
Mit Beschluss vom 30.9.2004 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG (§ 55 Abs. 1 S. 1 RVG) die Vergütung demgegenüber lediglich auf 218,08 EUR (Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 VV RVG i.H.v. 168,00 EUR, Auslagenpauschale von 20,00 EUR, Mehrwertsteuer i.H.v. 30,08 EUR) fest und begründete die Absetzung damit, dass für das Überprüfungsverfahren der Gebührentatbestand der Nr. 4301 VV RVG aus dem Abschnitt 3 (Einzeltätigkeiten) anzuwenden sei. In dieser Höhe wurde die Vergütung an den Verteidiger ausgezahlt. Auf dessen Erinnerung (§ 56 Abs. 1 S. 1 RVG) hob das LG - Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 Halbs. 1 RVG) - mit Beschluss vom 23.11.2004 den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auf und setzte die Pflichtverteidigervergütung antragsgemäß fest.
Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem LG Berlin mit ihrer Beschwerde (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG). Sie ist der Ansicht, die Vergütung des Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB richte sich nach dem Gebührentatbestand Nr. 4301 Ziff. 4, 6 in Abschnitt 3 - Einzeltätigkeiten - des Teils 4 - Strafsachen - des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG), nicht aber nach den im dortigen Abschnitt 2 - Gebühren in der Strafvollstreckung - aufgeführten Tatbeständen (Nrn. 4200 bis 4207 VV RVG). Gebühren nach den letztgenannten Tatbeständen fielen nur an, wenn es sich um ein Verfahren handele, das auf eine gezielte Antragstellung im Rahmen der Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung gerichtet sei. Liege aber kein Hinweis dafür vor, dass das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB "wirklich" auf eine Erledigung oder Aussetzung der Unterbringung abziele, es vielmehr - für alle Verfahrensbeteiligten von Anbeginn erkennbar - nur der Feststellung der Fortdauer der Unterbringung dienen solle, handele es sich nur um eine Einzeltätigkeit des Verteidigers, die entsprechend geringer nach dem Gebührentatbestand Nr. 4301 VV RVG zu entgelten sei.
I. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG übersteigt 200 EUR. Ohnehin hat das LG die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss gem. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen. Das Rechtsmittel ist schließlich auch innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG erhoben. In der Sache hat es keinen Erfolg.
II. Das LG hat richtig entschieden.
Der Senat teilt in Übereinstimmung mit dem OLG Schleswig (OLG Schleswig, Beschl. v. 6.1.2005 - 1 Ws 443/04, www.burhoff.de) die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass sich die Vergütung des Pflichtverteidigers im Verfahren nach § 67e StGB nach den Gebührentatbeständen des Abschnitts 2 des Vergütungsverzeichnisses bemisst. Das LG hat seine Ansicht in allen Punkten überzeugend begründet und die Vergütung zutreffend errechnet. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts erfüllt alle Voraussetzungen der Nrn. 4200 bis 4203 VV RVG.
1. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig geworden ist. Denn die Strafvollstreckungskammer hat ihn entsprechend § 140 Abs. 2 StPO ...