Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 23.11.2004; Aktenzeichen N 11 1 Kap Js 1733/99 VRs - 546 StVK 567/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. November 2004 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Beschuldigte ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin - Schwurgericht - vom 3. März 2000 - (536) 1 Kap Js 1733/99 Ks (31/99) - nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Sein Krankheitsbild ist im wesentlichen geprägt durch eine schizotype Störung bzw. eine paranoide Schizophrenie, die mit einem Hang zum Alkoholmißbrauch einhergeht. Für das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2 StGB bestellte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer im Anhörungstermin am 27. August 2004 dem Untergebrachten Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Mit seinem Antrag vom 30. August 2004 begehrte Rechtsanwalt F., der an dem Anhörungstermin teilgenommen hatte, die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das gemäß Art. 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 850) als dessen Art. 3 (BGBl. I, S. 788) am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Er berechnete die Vergütung nach Teil 4 (Strafsachen), Abschnitt 2 (Gebühren der Strafvollstreckung) sowie nach Teil 7 (Auslagen) des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) - Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) - wie folgt:

Verfahrensgebühr mit Zuschlag

Nr. 4200 Ziff. 1 Buchstabe b), Nr. 4201 VV RVG 300,00 EUR

Terminsgebühr mit Zuschlag

nach Nr. 4202, 4203 VV RVG 145,00 EUR

Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Zwischensumme netto 465,00 EUR

16% Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 74,40 EUR

Gesamtbetrag 539,40 EUR.

Mit Beschluß vom 30. September 2004 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG) die Vergütung demgegenüber lediglich auf 218,08 EUR (Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 VV RVG in Höhe von 168,00 EUR, Auslagenpauschale von 20,00 EUR, Mehrwertsteuer in Höhe von 30,08 EUR) fest und begründete die Absetzung damit, daß für das Überprüfungsverfahren der Gebührentatbestand der Nr. 4301 VV RVG aus dem Abschnitt 3 (Einzeltätigkeiten) anzuwenden sei. In dieser Höhe wurde die Vergütung an den Verteidiger ausgezahlt. Auf dessen Erinnerung (§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG) hob das Landgericht - Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG) - mit Beschluß vom 23. November 2004 den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß auf und setzte die Pflichtverteidigervergütung antragsgemäß fest.

Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin mit ihrer Beschwerde (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG). Sie ist der Ansicht, die Vergütung des Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB richte sich nach dem Gebührentatbestand Nr. 4301 Ziff. 4, 6 in Abschnitt 3 - Einzeltätigkeiten - des Teils 4 - Strafsachen - des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG), nicht aber nach den im dortigen Abschnitt 2 - Gebühren in der Strafvollstreckung - aufgeführten Tatbeständen (Nummern 4200 bis 4207 VV RVG). Gebühren nach den letztgenannten Tatbeständen fielen nur an, wenn es sich um ein Verfahren handele, das auf eine gezielte Antragstellung im Rahmen der Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung gerichtet sei. Liege aber kein Hinweis dafür vor, daß das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB "wirklich" auf eine Erledigung oder Aussetzung der Unterbringung abziele, es vielmehr - für alle Verfahrensbeteiligten von Anbeginn erkennbar - nur der Feststellung der Fortdauer der Unterbringung dienen solle, handele es sich nur um eine Einzeltätigkeit des Verteidigers, die entsprechend geringer nach dem Gebührentatbestand Nr. 4301 VV RVG zu entgelten sei.

I.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG übersteigt 200,00 EUR. Ohnehin hat das Landgericht die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluß gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassen. Das Rechtsmittel ist schließlich auch innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben. In der Sache hat es keinen Erfolg.

II.

Das Landgericht hat richtig entschieden.

Der Senat teilt in Übereinstimmung mit dem OLG Schleswig (vgl. Beschluß vom 6. Januar 2005 - 1 Ws 443/04 - www.burhoff.de) die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, daß sich die Vergütung des Pflichtverteidigers im Verfahren nach § 67e StGB nach den Gebührentatbeständen des Abschnitts 2 des Vergütungsverzeichnisses bemißt. Das Landgericht hat seine Ansicht in allen Punkten überzeugend begründet und die Vergütung zutreffend errechnet. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts erfüllt alle Voraussetzungen der Nummern 4200 bis 4203 VV RVG.

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