1. Das vorliegende Verfahren ist ausweislich des Eingangsstempels der Telefaxannahmestelle des AG am 31.8.2009 – also vor Inkrafttreten des FGG-ReformG am 1.9.2009 – eingeleitet worden; mithin sind hier, da offenkundig auch keine der Sondervorschriften nach Art. 111 Abs. 3 bis 5 FGG-ReformG einschlägig sind, weiter die bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-ReformG). Soweit das AG bislang fälschlich von der Anwendbarkeit der ab 1.9.2009 geltenden Vorschriften ausgeht, wirkt sich dies auf die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Rechtsfragen – schon aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe – nicht entscheidend aus; das AG wird aber im weiteren Verfahren auf das tatsächlich maßgebliche Verfahrensrecht abzustellen haben.
2. Für eine – wie vom AG mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene – "Versagung" der PKH besteht im Streitfall schon aus Rechtsgründen keine Möglichkeit.
Bei der Stufenklage werden mit dem Auskunftsantrag zugleich auch alle weiteren Stufenanträge rechtshängig (BGH, Urt. v. 8.2.1995 – XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797 ff.); zugleich bestimmt sich der Gegenstandswert der Stufenklage insgesamt – und damit auch des Auskunftsantrages – nach dem letztendlich werthöchsten Einzelantrag, also regelmäßig nach dem – anfangs naturgemäß noch nicht abschließend zu beziffernden – Leistungsantrag (§ 44 GKG; entsprechend für das ab September 2009 geltende Recht § 38 FamGKG).
Anerkanntermaßen erstreckt sich entsprechend auch die Bewilligung von PKH für eine Stufenklage auf sämtliche Stufen (vgl. etwa OLG Celle, Beschl. v. 22.2.1996 – 18 WF 15/96, FamRZ 1997, 99 f. = NdsRpfl 1996, 232 f.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.7.2002 – 9 WF 101/02, MDR 2003, 171 f.; OLG Jena, Beschl. v. 23.4.2007 – 8 WF 98/07, FamRZ 2007, 1755; KG, Beschl. v. 25.10.2007 – 16 WF 246/07, FamRZ 2008, 702; OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.2.2008 – 9 WF 39/08, FamRZ 2008, 1354; OLG Köln, Beschl. v. 23.3.2011 – 4 WF 23/11; Reinken, Die Behandlung von Verfahrenskostenhilfeanträgen bei Hauptsacheerledigung, Anerkenntnis und Stufenklagen, FPR 2009, 406, 408; Zöller/Geimer, ZPO § 114 Rn 37 m.w.N.), wobei zutreffenderweise von einer immanenten Beschränkung für die Zahlungsstufe auf dasjenige auszugehen ist, was von den in den vorangegangenen Stufen erreichten Auskünften gedeckt wird (vgl. Reinken, a.a.O.; Zöller, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.). Von diesem Verständnis ist offenkundig auch das AG bei der ursprünglichen PKH-Bewilligung ausgegangen, die sich ausdrücklich "auf den gesamten Stufenantrag" erstreckte. I.d.S. dient eine – auch im Streitfall vom AG ausdrücklich vorbehaltene – Prüfung der Erfolgsaussicht des bezifferten Zahlungsantrages lediglich dazu, die bedürftige Partei davor zu schützen, durch eine zu weitgehende und damit die bereits immanent vorhandene Beschränkung der PKH-Bewilligung überschreitende Antragstellung von der Bewilligung nicht mehr umfasste Kosten auszulösen.
Allerdings steht dem Gericht insofern allein eine Prüfung des Umfangs der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auf der Leistungsstufe zu, für eine erneute Prüfung der bereits im Rahmen des Bewilligungsbeschlusses geprüften und bejahten wirtschaftlichen Voraussetzungen fehlt es an jeglicher gesetzlichen Grundlage, so dass auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen eine nunmehrige Versagung der PKH eröffnet ist. Vielmehr könnte die bereits – für die gesamte Stufenklage – bewilligte PKH gegebenenfalls allein unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO aufgehoben werden. Diese sind jedoch im Streitfall offenkundig nicht gegeben; insbesondere hat die Klägerin im Rahmen ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder absichtlich noch aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben gemacht – vielmehr hat sie dort das Einkommen des Beklagten auf rund 2.500,00 EUR geschätzt und auch die Eigentumsverhältnisse an der vormals die Familienwohnung darstellenden Immobilie zutreffend dargestellt.
Etwaige veränderte wirtschaftliche Verhältnisse auf Seiten des PKH-Berechtigten könnte das Gericht nachträglich dagegen allein durch Anordnungen nach § 120 Abs. 4 ZPO berücksichtigen, ihm also gegebenenfalls die nunmehrige Zahlung von Raten oder auch eines Einmalbetrages bis zur Höhe der nach der PKH-Bewilligung abzudeckenden Gesamtkosten aufgeben; eine Aufhebung der bewilligten PKH oder deren "Versagung" kommt dagegen auch über diese Norm nicht in Betracht.
3. Allerdings hat die Klage mit den auf der Leistungsstufe angekündigten Anträgen auch nach dem eigenen klägerischen Vortrag – für den hier zu beurteilenden Streitwert bildenden Zeitraum bis Ende Juli 2010 – nicht in vollem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass sich die PKH-Bewilligung auf der Leistungsstufe auf das aus dem Tenor ersichtliche – geringfügig geringere – Klageziel beschränken muss. … (wird ausgeführt) …
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Lotte Thiel, Koblenz