Hat das Gericht für die Geltendmachung von Unterhalt im Wege der Stufenklage Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt, so ist auch bei einem Vorbehalt, die Erfolgsaussichten des Zahlungsanspruches gesondert zu überprüfen, eine Versagung der PKH für die Leistungsstufe allein im Hinblick auf ein nunmehr angenommenes Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgeschlossen, soweit nicht ausnahmsweise eine Aufhebung der Bewilligung nach § 124 ZPO eröffnet ist. Etwa geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen ist allein durch Anordnungen nach § 120 Abs. 4 ZPO Rechnung zu tragen.

OLG Celle, Beschl. v. 9.5.2011 – 10 WF 341/10

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