Der Anwalt hatte mit seinem Auftraggeber ein Zeithonorar vereinbart. In dieser Vereinbarung war eine so genannte Zeittaktklausel enthalten, die wie folgt lautete: "Angefangene Stunden eines Arbeitstages werden bei der Abrechnung des Zeithonorars jeweils in Blöcken von Viertelstunden abgerechnet." Im Rechtsstreit wandte der Auftraggeber ein, die vorgenannte Zeittaktklausel sei unwirksam. Sie verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und benachteilige ihn unangemessen. Dieser Einwand hatte keinen Erfolg.

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