In dem vor dem VG des Saarlandes geführten Rechtsstreit ging es um die Standsicherheit eines Grabmals. Auf Aufforderung des VG legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die von ihm in seiner Klageschrift erwähnten Bestätigungen zweier Spitzenverbände der Naturwerksteinwirtschaft hinsichtlich des Standsicherheitsnachweises für Grabmale vor. Hieraufhin erteilte das VG den Parteien einen ausführlichen Hinweisbeschluss, der dazu führte, dass der Kläger klaglos gestellt wurde.

In dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger – soweit hier von Interesse – die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG lehnte die Festsetzung dieser Erledigungsgebühr ab. Die gegen diese Absetzung gerichtete Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) des Klägers hat das VG des Saarlandes zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte vor dem OVG des Saarlandes keinen Erfolg.

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