1. Verfahrensrechtliches

Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde des Dritten gegen die Ablehnung des LG Darmstadt, eine Kostenentscheidung gegen die Klägerin zu erlassen, als Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG angesehen. Hiergegen habe ich Bedenken, da diese Vorschrift sich auf die Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung des Zeugen oder – hier – des Dritten oder gegen die Versagung der Festsetzung einer solchen Entschädigung richtet. Vorliegend hatte der Dritte jedoch von vornherein keine Entschädigungsansprüche gegen die Staatskasse nach § 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 19 ff. JVEG geltend gemacht, sondern den Erlass einer Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beantragt, aufgrund welcher er seine Anwaltskosten gegen diese hätte festsetzen können. Der Sache nach handelt es sich somit nicht um einen Entschädigungsanspruch des Dritten gegen die Staatskasse, sondern um den Erlass einer Kostenentscheidung, der sich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht, hier also nach der ZPO, bestimmt. Hätte das OLG Frankfurt über die Beschwerde nach Maßgabe der ZPO-Vorschriften entschieden, hätte es gem. § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde an den BGH zulassen können. Dann hätte der BGH über die Rechtsfrage entscheiden können, ob dem nach § 142 Abs. 1 ZPO herangezogenen Dritten ein Anspruch auf Erlass einer Kostenentscheidung gegen die im Rechtsstreit unterliegende Partei zusteht oder ob der Dritte aufgrund der im Rechtsstreit gegen die Klägerin ergangenen Kostenentscheidung Kostenerstattungsansprüche geltend machen kann.

2. Kostenentscheidung zugunsten des Dritten

Das OLG Frankfurt hat dies verneint und sich hierauf auch auf einen Satz der Gründe des vorgenannten Beschlusses des BVerfG bezogen, in dem es heißt:

Zitat

"Entstehende Kosten (für die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes) trägt der Zeuge, der den Rechtsbeistand ausschließlich im eigenen Interesse heranzieht."

Dies reicht mir noch nicht aus, um von vornherein einen Anspruch auf Erlass einer Kostenentscheidung bzw. einen Kostenerstattungsanspruch des gem. § 142 Abs. 1 ZPO herangezogenen Dritten zu verneinen. Das Argument, die Zuziehung eines Rechtsanwalts erfolge ausschließlich im eigenen Interesse, gilt nämlich für jeden Verfahrensbeteiligten, sei er Kläger, Beklagter oder auch Dritter i.S.d. § 142 Abs. 1 ZPO. Gleichwohl hat die im Rechtsstreit obsiegende Partei gem. § 91 Abs. 1 ZPO einen Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei. Zwar gilt die im Rechtsstreit ergangene Kostenentscheidung grds. nur zwischen den Verfahrensbeteiligten. Dies schließt jedoch nicht zwingend aus, dass nicht auch eine Kostenentscheidung zugunsten des Dritten ergehen kann. Allerdings gibt es hierfür – soweit ersichtlich – keine ausdrückliche Gesetzesvorschrift.

Dass ein Dritter in einem Rechtsstreit auch mit Kosten belastet werden kann, ergibt sich bspw. aus § 380 Abs. 1 ZPO, wonach einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht zum Beweistermin erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden können. Gleiches gilt über § 402 ZPO auch für einen nicht erschienenen Sachverständigen. Aufgrund einer solchen Kostenentscheidung steht den Parteien dann ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Zeugen bzw. den Sachverständigen zu (s. BGH RVGreport 2020, 477 [Hansens] = zfs 2021, 642 m. Anm. Hansens). Auch wenn diese Vorschrift einen anderen Sachverhalt als die Anordnung der Herausgabe von Dokumenten in § 142 Abs. 1 ZPO betrifft, ergibt sich, dass Kostenentscheidungen auch im Verhältnis des zu am Rechtsstreit nicht Beteiligten ergehen können.

Das OLG Frankfurt hat leider versäumt, den Antrag des Dritten auf der Ebene des Verfahrensrechts zu behandeln und damit die Möglichkeit verpasst, eine Entscheidung des BGH zu dieser Rechtsfrage zu erlangen.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 8/2021, S. 380 - 381

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