Soweit die nach Nr. 1008 VV erhöhte Geschäftsgebühr den Gebührensatz von 1,5 nicht übersteigt, ergibt sich kein Problem.

 

Beispiel 16: Anrechnung bei mehreren Auftraggebern – erhöhter Gebührensatz nicht höher als 1,5

Der Anwalt ist von zwei Gesamtschuldnern mit der außergerichtlichen Abwehr eines Räumungsverlangens beauftragt worden (Wert: 6.000,00 EUR). Ausgehend von einer 1,0-Gebühr rechnet er bei zwei Auftraggebern 1,3 ab. Anschließend kommt es zum Rechtsstreit.

Es entsteht eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nrn. 2300, 1008 VV) und eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 1008 VV). Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte, also zu 0,65.

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 527,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   100,13 EUR
  Gesamt   627,13 EUR
II. Gerichtliches Verfahren    
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   624,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 253,50 EUR
  0,65 aus 6.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   468,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 858,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   163,12 EUR
  Gesamt 1.021,62 EUR

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