Soweit die nach Nr. 1008 VV erhöhte Geschäftsgebühr den Gebührensatz von 1,5 nicht übersteigt, ergibt sich kein Problem.
Beispiel 16: Anrechnung bei mehreren Auftraggebern – erhöhter Gebührensatz nicht höher als 1,5
Der Anwalt ist von zwei Gesamtschuldnern mit der außergerichtlichen Abwehr eines Räumungsverlangens beauftragt worden (Wert: 6.000,00 EUR). Ausgehend von einer 1,0-Gebühr rechnet er bei zwei Auftraggebern 1,3 ab. Anschließend kommt es zum Rechtsstreit.
Es entsteht eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nrn. 2300, 1008 VV) und eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 1008 VV). Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte, also zu 0,65.
I. | Außergerichtliche Vertretung | ||||||
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV | 507,00 EUR | |||||
(Wert: 6.000,00 EUR) | |||||||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |||||
Zwischensumme | 527,00 EUR | ||||||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 100,13 EUR | |||||
Gesamt | 627,13 EUR | ||||||
II. | Gerichtliches Verfahren | ||||||
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV | 624,00 EUR | |||||
(Wert: 6.000,00 EUR) | |||||||
2. | gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, | – 253,50 EUR | |||||
0,65 aus 6.000,00 EUR | |||||||
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 468,00 EUR | |||||
(Wert: 6.000,00 EUR) | |||||||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |||||
Zwischensumme | 858,50 EUR | ||||||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 163,12 EUR | |||||
Gesamt | 1.021,62 EUR |
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