Das LG verweist noch darauf, dass der von ihm festgesetzte Betrag niedriger ist als der durch das AG in der Erinnerungsentscheidung festgesetzte Betrag. Das Verbot der reformatio in peius stehe dem aber nicht entgegen, denn es gelte im Beschwerdeverfahren nach § 56 Abs. 2 RVG nicht (eingehend und überzeugend hierzu OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327; Volpert, in: Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl., 2016, Teil D: Vergütung und Kosten Rn 500).

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