Die Klägerin hatte nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Beklagten die Auszahlung der Mietkaution und die Zahlung weiterer Beträge verlangt. Hierfür war ihr Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden. Der Beklagte verteidigte sich gegen den Klageanspruch mit Schadensersatzansprüchen, zu deren Feststellung er zuvor ein selbstständiges Beweisverfahrens durchgeführt hatte. Im Rechtsstreit haben die Parteien sodann einen Vergleich geschlossen, ohne die Voraussetzung des § 31 Abs. 4 GKG zu beachten.

Nach dem Vergleich hatte sich der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 1.445,00 EUR zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.

Aufgrund dieser Kostenregelung beantragte der Beklagte den Ausgleich der Gerichtskosten. Es ergab sich damit ein Kostenerstattungsanspruch des Beklagten hinsichtlich der Hälfte der von ihm im Beweisverfahren vorgelegten Sachverständigenkosten i.H.v. ca. 1.000,00 EUR. Mit diesem Erstattungsanspruch erklärte der Beklagte die Aufrechnung gegen die Vergleichsforderung.

Nunmehr erklärte die Klägerin die Anfechtung des Vergleichs nach § 119 BGB. Sie gab an, im Irrtum gewesen zu sein, dass sie aufgrund des Vergleichs auf Gerichtskosten hafte. Dies sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Vergleich sei daher infolge ihrer Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig, sodass das Verfahren fortzusetzen sei. Insoweit verfolge sie ihre ursprünglichen Klageanträge weiter. Das AG hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

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