1. Gesetzliche Grundlagen
Nach Auffassung des OLG Bremen finden auf den Vergütungsanspruch des im Nachlassverfahren bestellten Verfahrenspflegers die Regelungen der § 277 FamFG, § 1835 BGB entsprechende Anwendung (so auch OLG Köln Rpfleger 2018, 328; OLG Düsseldorf Rpfleger 2015, 705). Nach dem somit entsprechend anwendbaren § 1835 Abs. 1 BGB kann der Verfahrenspfleger für die zum Zwecke der Führung der Pflegschaft getätigten Aufwendungen nach Auftragsrecht Vorschuss oder Ersatz verlangen. Gem. § 1835 Abs. 3 BGB gelten als Aufwendungen auch solche Dienste des Verfahrenspflegers, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.
2. Abrechnung nach dem RVG bei berufsmäßig geführter Pflegschaft
Wird die Verfahrenspflegschaft von einem Rechtsanwalt berufsmäßig geführt, so kann der Verfahrenspfleger nach den weiteren Ausführungen des OLG Bremen seine Tätigkeit nach dem RVG abrechnen, wenn er im Rahmen seiner Bestellung anwaltliche Tätigkeiten erbracht hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (s. BGH Rpfleger 2015, 141 = NJW-RR 2015, 66; BGH NJW 2012, 3307). Ein solcher Fall hat hier nach Auffassung des OLG vorgelegen.
Hat das Nachlassgericht bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübe, so sei regelmäßig davon auszugehen, dass der Verfahrenspfleger im Rahmen seines Aufgabenbereichs berufsmäßige Tätigkeiten zu erbringen habe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verfahrenspfleger ausdrücklich "als Rechtsanwalt" zum Pfleger bestellt worden sei (so BGH AGS 2014, 376 = Rpfleger 2014, 671). Unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des BGH hat das OLG Bremen ausgeführt, die bloße Feststellung der "berufsmäßigen Ausübung" reiche hierfür nicht aus. Somit müsse im konkreten Fall festgestellt werden, ob ein Laie in der vorliegenden Situation einen Rechtsanwalt beauftragt hätte (BGH Rpfleger 2015, 141).
Diese Voraussetzung hat hier das OLG Bremen bejaht. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich – was der Nachlasspfleger geltend gemacht hatte – um einen notariellen Standardvertrag gehandelt habe. Bereits diese Frage dürfte nämlich für einen juristischen Laien kaum zu beurteilen sein. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Verfahrenspfleger nicht in der Rolle einer der Vertragsparteien stehe und somit nicht die einer solchen von Seiten des Notars geschuldeten Betreuung und Beratung erwartet werden könne. Vielmehr sei es in der vorliegenden Fallgestaltung Aufgabe des Verfahrenspflegers, einen von Dritten geschlossenen Vertrag eigenverantwortlich auf seine Eignung zu überprüfen und die Interessen der unbekannten Erben zu wahren. Diese Prüfung erfordere besondere Rechtskenntnisse unabhängig davon, ob es sich um einen "Standardvertrag" gehandelt habe (s. BGH Rpfleger 2015, 141). Das OLG Bremen hat darauf hingewiesen, dass auch bei einem Standardvertrag im Hinblick auf die Fälligkeit des Kaufpreises, die Übernahme oder Ablösung dinglicher Rechte, die Regelung der Besitzübergabe, die Eintragung bzw. Löschung einer Auflassungsvormerkung juristische Kenntnisse erforderlich seien. Außerdem sei vorliegend die zu dem Grundstück gehörende landwirtschaftliche Fläche ohne schriftlichen Vertrag verpachtet worden. Dies erfordere die Prüfung von Rechtsfragen hinsichtlich des Übergangs des Pachtvertrages beim Eigentumswechsel.
Das OLG Bremen kommt somit zu dem Zwischenergebnis, dass der Verfahrenspfleger seine Aufwendungen auf der Grundlage des RVG abrechnen kann.
3. Berechnung der Vergütung
Das OLG Bremen hat die Auffassung des Nachlasspflegers nicht geteilt, der Verfahrenspfleger könne seine Aufwendungen nur auf der Grundlage der Beratungsgebühr nach § 34 RVG abrechnen. Vielmehr habe der Verfahrenspfleger zu Recht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Rechnung gestellt. Hierzu verweist das OLG Bremen auf Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV, wonach die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags anfällt. Dabei erfordere das Betreiben eines Geschäfts die außergerichtliche, nach außen gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts für seinen Mandanten. Wenn der Anwalt hingegen nur im Innenverhältnis zu seinem Mandanten tätig werde, wie etwa bei einer reinen Beratungstätigkeit, falle lediglich die Beratungsgebühr des § 34 RVG an.
a) Betreiben eines Geschäfts
Nach Auffassung des OLG Bremen ist es zweifelhaft, ob der Verfahrenspfleger die Geschäftsgebühr für das Betreiben eines Geschäfts verdient hat. Der Pfleger habe seine Tätigkeiten zwar im Interesse der unbekannten Erben erbracht, diese seien jedoch nicht seine Auftraggeber gewesen. Der Verfahrenspfleger sei nämlich nicht gesetzlicher Vertreter des in dem Verfahren Betroffenen, sondern er nehme die Rolle eines selbstständigen Verfahrensbeteiligten mit allen Rechten und Pflichten des Betroffen wahr. Somit liege es nahe, dass seine Zustimmungserklärung eher als interner Vorgang des gerichtlichen...