Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher die Forderungsaufstellung um die Einigungsgebühr reduziert, weil keine Erklärung des Schuldners über die Übernahme der Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt.
Gemäß der Rspr. des BGH können die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs nach § 788 Abs. 1 ZPO nur dann beigetrieben werden, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten übernommen hat. Ohne eine solche Kostenübernahmevereinbarung sind die Vergleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (vgl. BGH AGS 2006, 214 = RVGreport 2006, 196). Die Zustimmung des Schuldners zur Übernahme der Kosten der Vereinbarung kann mangels eines normierten Schriftformerfordernisses auch mündlich oder konkludent erfolgten. Vorliegend kann allerdings eine konkludente Übernahmeerklärung des Schuldners hinsichtlich der Einigungsgebühr nicht erkannt werden.
Für eine konkludente Willenserklärung ist maßgeblich, ob der rechtsgeschäftliche Wille unmittelbar aus der auf einen rechtlichen Erfolg gerichteten Sprache oder mittelbar aus Indizien geschlossen werden kann. Ob diese Indizien den Schluss auf den rechtsgeschäftlichen Willen tatsächlich erlauben, ist im Wege der Auslegung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zu beurteilen (vgl. MüKo-BGB, 8. Aufl., 2018, BGB, Vorb. § 116 Rn 6). Bei der Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Regelung in § 98 ZPO als Regelfall für den Abschluss eines Vergleichs die gegenseitige Kostenaufhebung vorsieht. Sofern hiervon durch Vereinbarung abgewichen werden soll, muss der entsprechende Erklärungswille eindeutig zum Ausdruck gebracht werden bzw. müssen die vorliegenden Indizien den sicheren Schluss auf einen entsprechenden Erklärungswillen zulassen.
Vorliegend kann aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass mit der Zahlung der ersten Rate i.H.v. 50,00 EUR auch das Einverständnis des Schuldners mit der Übernahme der Einigungsgebühr verbunden war. Denn der Schuldner hat den im Schreiben des Gläubigers vom 13.2.2020 enthaltenen Passus "Mit dem Inhalt dieses Schreibens, insbesondere mit der Ratenzahlungsvereinbarung und der damit verbundenen Einigungsgebühr erkläre ich mich einverstanden“ trotz der entsprechenden Aufforderung des Gläubigervertreters gerade nicht unterzeichnet und zurückgesandt. Vielmehr hat er lediglich die Ratenzahlung i.H.v. 50,00 EUR aufgenommen, um die er zuvor selbst bereits gebeten hatte. Dies bedeutet nicht unbedingt, dass der Schuldner auch mit der Übernahme der Einigungsgebühr einverstanden war, sondern kann auch einzig und allein als Ausdruck des Willens des Schuldners zur ratierlichen Zahlung verstanden werden – unter gleichzeitiger Ablehnung der Übernahme weiterer Kosten. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass in dem Schreiben auf die Entstehung zusätzlicher Kosten in Höhe einer Einigungsgebühr hingewiesen wurde, weil der Schuldner gleichzeitig ausdrücklich zur Rücksendung der unterschriebenen Erklärung aufgefordert wurde, die jedoch nicht erfolgt ist."