Die Klägerin erhob vor dem FG Dessau-Roßlau gegen die Beklagte am 2.2.2016 Klage. Nach Durchführung eines nicht öffentlichen Erörterungstermins am 8.8.2019 erklärten die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.6.2020 – Eingang bei Gericht an diesem Tage – und die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.6.2020 – Eingang bei Gericht am Folgetag –, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Das FG entschied durch Beschl. v. 3.7.2020, dass die Klägerin einerseits und die Beklagte andererseits jeweils 50 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätten. Die Geschäftsstelle des FG hat den Beschluss am 6.7.2020 ausgefertigt und den Prozessbevollmächtigten der Parteien formlos übersandt.
Am 9.7.2020 beantragte die Klägerin unter Beifügung der Kostenberechnung ihres Prozessbevollmächtigten, in dem die Gebühren und Auslagen mit 19 % Umsatzsteuer aufgeführt worden waren, die Ausgleichung der Kosten. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des FG gab dem Antrag statt und setzte 50 % der von der Klägerin geltend gemachten Kosten gegen die Beklagte fest.
Unter dem 13.8.2020/1.7.2021 beantragte die Beklagte ihrerseits die Festsetzung ihrer Kosten. Umsatzsteuer auf die anwaltlichen Gebühren und Auslagen machte die Beklagte nicht geltend, weil sie der Auffassung war, sie könne die Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug verwenden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte durch Beschl. v. 12.7.2021 die von der Beklagten geltend gemachten Kosten ohne Berücksichtigung der Kostenquote in voller Höhe gegen die Klägerin fest. Mit ihrer hiergegen eingelegten Erinnerung machte die Klägerin geltend, der Beklagten stünden nur 50 % ihrer außergerichtlichen Kosten zu. Die Beklagte erhob gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.7.2021 ebenfalls Erinnerung und machte geltend, sie sei versehentlich von ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung ausgegangen, die Umsatzsteuer sei doch festzusetzen.
Unter dem 28.12.2021 erließ die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des FG einen Änderungsbeschluss betreffend den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.7.2021. Darin setzte sie die Kosten der Beklagten gegen die Klägerin nur zu 50 % fest und berücksichtigte bei deren Gebühren und Auslagen einen Umsatzsteuersatz von nur 16 %.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung machte die Beklagte geltend, in dem Änderungsbeschluss sei die Umsatzsteuer mit 19 % zu berücksichtigen.
Die Erinnerung der Beklagten hatte vor dem FG Dessau-Roßlau keinen Erfolg.