Es wurde in einer rechtlichen Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt und ein Berechtigungsschein erteilt. Die Angelegenheit wurde sodann durch die Beratungsperson erledigt und die Vergütung elektronisch zur Abrechnung eingereicht. Das AG wies den Vergütungsantrag mit der Begründung zurück, die Vorlage des Original-Berechtigungsscheines, also in Papierform, sei bei Abrechnung zwingend erforderlich. Das LG Wuppertal sah dies nicht so und sah in der Vorlage des Originalberechtigungsscheines keine Notwendigkeit. Nur dann, wenn es zur Glaubhaftmachung der Vergütung notwendig sei, bedürfe es einer Vorlage des Originals. Dem gab das OLG Düsseldorf recht.

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