Die Vorlage des Original-Berechtigungsscheins ist bei der elektronischen Vergütungsabrechnung nicht notwendig. Dem steht nicht entgegen, dass das vom Rechtsanwalt nach § 1 Nr. 2 BerHFV bei Antragstellung grundsätzlich zu verwendende Formular (Anlage 2 zu § 1 BerHFV) eine von der Beratungsperson abzugebende Erklärung vorsieht, wonach dem Formular alternativ entweder der Berechtigungsschein im Original oder der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe beigefügt sei.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.6.2022 – 10 W 47/22

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