Das LG Wuppertal reiht sich mit seiner Entscheidung in den Chor der Stimmen ein, die in diesen Fällen eine Auslagenerstattung ablehnen. Als "notwendig" sind nach Auffassung des LG nur die Auslagen anzusehen, die aufgrund eines berechtigten Schutzinteresses aufgewendet worden seien. Die Gebühren und Auslagen, deren Festsetzung die Verteidigung beantragt habe, seien jedoch — soweit sie nicht die erste Instanz beträfen — nicht notwendig. Der Kostenfestsetzungsantrag sei daher, soweit er die Positionen für die Berufungsinstanz anbelange (u.a. Gebühren Nrn. 4124, 4141 VV) zu Recht vom AG zurückgewiesen worden.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung berühre die Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft die Sphäre des früheren Angeklagten noch nicht derart weitgehend, dass für ihn ein berechtigter Anlass bestanden habe, bereits zu diesem frühen Zeitpunkt kostenpflichtige anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es sei zwar zutreffend, dass nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Begründung der Berufung weder erforderlich noch zwingend vorgeschrieben sei. Der rechtskundigen Verteidigung sei jedoch bekannt, dass die Staatsanwaltschaft ein von ihr eingelegtes Rechtsmittel aufgrund der Richtlinien für das Strafverfahren zu begründen habe und dem früheren Angeklagten durch die Einlegung der Berufung ohne Begründung keine Nachteile entstehen können. Der Verteidiger wisse auch, dass die Rechtsmitteleinlegung noch nicht bedeute, dass das Rechtsmittel auch tatsächlich weiter verfolgt werde.
Vor Kenntnis der Begründung des von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels seien keine sachgerechten Vorbereitungen zur weiteren Verteidigung möglich oder erforderlich. Diese würden erst dann notwendig, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel begründe und damit den Umfang der Anfechtung klar umrissen habe.
Es sei dem früheren Angeklagten zwar unbenommen, sich schon vor diesem Zeitpunkt mit seinem Verteidiger in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen. Die dadurch entstehenden Auslagen können jedoch nicht als notwendig i.S.v. § 473 Abs. 2 StPO anerkannt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt genüge seitens der Verteidigung ein Hinweis auf die bekannte Rechtslage und Praxis der Staatsanwaltschaft. Es lägen auch keine Umstände vor, die hier eine Eile bei der Verteidigung hätten begründen können. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass bereits zu diesem früheren Zeitpunkt die Erforderlichkeit bestanden habe, in einem doch eher einfach gelagerten Fall eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Der allein sachgerechte und notwendige Rat des Verteidigers, zunächst die Berufungsbegründung abzuwarten, löse keine besondere Gebühr aus.