Mit der genannten Entscheidung hat sich das OLG Dresden mit der Frage befasst, ob die Strafvollstreckung "innerhalb" oder "außerhalb" eines gerichtlichen Verfahrens sei.

Festgestellt hat es, dass die Frage der Zurückstellung nach § 35 BtMG keine "gerichtliche" Entscheidung sei, sondern dem Verwaltungsrecht zuzuordnen sei. Eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO im Strafvollstreckungsverfahren werde dabei nur bejaht, soweit die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eine der in § 458 Abs. 2 StPO aufgeführten Entscheidungen zu treffen hat oder das Gericht nach §§ 453, 454, 454a, 462 StPO, auch i.V.m. § 463 StPO, entscheidet. Bei der von der Vollstreckungsbehörde nach § 35 Abs. 1 BtMG zu treffenden Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung handelt es sich jedoch nicht um eine Prozesshandlung, für deren gerichtliche Überprüfung – wie bezüglich derjenigen nach § 458 Abs. 2 StPO – das Gericht des ersten Rechtszugs oder die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (§ 462a StPO), sondern um einen Justizverwaltungsakt, welcher im Falle der Ablehnung der Zurückstellung vom Verurteilten mit einer Vorschaltbeschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft und, falls auch diese eine Zurückstellung ablehnt, mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts gem. § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG angefochten werden kann. Soweit für die Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG die Zustimmung des Gerichts erforderlich ist, handelt es sich bei dieser gerichtlichen Entscheidung lediglich um eine Zwischenentscheidung im Verwaltungsverfahren, welche der Verurteilte im Falle der Verweigerung nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde anfechten kann (§ 35 Abs. 2 S. 2 BtMG). Folglich – so das OLG Dresden – scheide hier auch ein Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers aus.

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