1. Soweit zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bezüglich des Kindes- und Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalts, Zugewinnausgleichs und der gemeinsamen Immobilie der Parteien bereits ein Anwaltsvertrag zur gerichtlichen Vertretung im anhängigen Scheidungsverfahren bestanden hat, besteht kein Raum für die Geltendmachung einer Geschäftsgebühr für weitere, nicht rechtshängige Ansprüche, wenn es sich nicht um eine Erweiterung des bereits erteilten Prozessauftrages handelt.
  2. Der Bitte eines Mandanten um eine "außergerichtliche Einigung" kann ohne Weiteres keine isolierte außergerichtliche Beauftragung des Anwalts entnommen werden.
  3. Einer bloßen Erweiterung des Prozessauftrages um die nicht rechtshängigen Themen steht es nicht entgegen, wenn in dem Termin des Scheidungsverfahrens nicht über die Einigung verhandelt, sondern außerhalb des Gerichtssaals eine Einigung herbeigeführt wird.

LG Bonn, Urt. v. 13.5.2022 – 5 S 21/22

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