Die Beklagte hatte nach 40-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses zu der Klägerin die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses erklärt, die auf massive Pflichtverletzungen gestützt war. Hieraufhin beauftragte die Klägerin mit ihrer Vertretung den Rechtsanwalt X, der am 13.12.2021 eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Lübeck einreichte. Den vom Arbeitsgericht angesetzten Gütetermin hat die Klägerin zusammen mit Rechtsanwalt X wahrgenommen. Mit Schriftsatz vom 7.2.2022 hat Rechtsanwalt X das Mandat niedergelegt, nachdem die Klägerin die Mandatsbeziehung ihm gegenüber beendet hatte.
Hieraufhin hat Rechtsanwalt X die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Klägerin gem. § 11 Abs. 1 RVG beantragt. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Lübeck hat den Vergütungsfestsetzungsbeschluss am 30.3.2022 antragsgemäß erlassen.
Mit ihrer hiergegen eingelegten rechtzeitigen sofortigen Beschwerde hat die Klägerin geltend gemacht, ihr stünden aufrechenbare Gegenansprüche gegenüber dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts X zu. Sie habe das Vertrauen in den Rechtsanwalt verloren und das Mandatsverhältnis mit diesem beenden müssen. Mit der notwendigen Beauftragung eines neuen Prozessbevollmächtigten seien ihr Anwaltskosten entstanden, die sie als Schaden gegenüber dem Rechtsanwalt X geltend mache. Zur Kündigung des Mandatsverhältnisses hat die Klägerin vorgebracht, sie habe mehrfach versucht, Rechtsanwalt X zu erreichen, um ihm für das Verfahren wichtige Informationen mitzuteilen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Auch auf ein entsprechendes Anschreiben mit der Bitte um Abstimmung habe Rechtsanwalt X nicht reagiert. Am 14.1.2022 habe sie im Internet ein Foto des Rechtsanwalts X mit dem Seniorchef der Beklagten gefunden, das beide nebeneinander mit Daumen nach oben abgebildet habe. Hierdurch sei sie – die Klägerin – verunsichert gewesen und habe Rechtsanwalt X um Aufklärung gebeten, ob ein Interessenkonflikt bestehe. Auf den Wunsch einer persönlichen Besprechung sei Rechtsanwalt X jedoch nicht eingegangen. Auf eine per E-Mail mitgeteilte Bitte um ein persönliches Gespräch in der ersten oder zweiten Februarwoche habe Rechtsanwalt X nicht reagiert. Nach alledem habe sie – die Klägerin – das Vertrauen in den Rechtsanwalt X vollständig verloren.
Der hierzu gehörte Rechtsanwalt X ist den Ausführungen der Klägerin im Einzelnen entgegengetreten. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, er habe den Seniorchef der Beklagten nie vertreten und i.Ü. die Klägerin über den Kontakt zu ihm aufgeklärt.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin mit der Begründung nicht abgeholfen, zu berücksichtigende Einwendungen oder Einreden der Klägerin lägen nicht vor.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte beim LAG Kiel Erfolg.