Fraglich ist, wie der Rechtsanwalt abrechnet, wenn er nach der letztinstanzlichen Entscheidung – im Zweifel des OLG oder des BGH und nach Erschöpfung des Rechtswegs den Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde erhält. Unabhängig davon, wie die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde zu vergüten ist, sollte der Rechtsanwalt unbedingt eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) treffen.
Bei der Lösung dieser Abrechnungsfrage ist zunächst davon auszugehen, dass diese Prüfungstätigkeit nicht mehr von der Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahrens, also i.d.R. der Nr. 4130 VV, umfasst ist. Die Tätigkeiten werden aber auch nicht von den Gebühren nach § 37 Abs. 2 RVG erfasst. Das folgt schon daraus, dass überhaupt noch kein Auftrag vorliegt, das Verfassungsbeschwerdeverfahren durchzuführen. Es liegt also eine eigene Angelegenheit vor. Der Verteidiger erhält daher "besondere Gebühren".
Es bietet sich an, von einer (Prüf-)Gebühr nach Nr. 2100 VV auszugehen. Dafür spricht, dass die Wirkung der Verfassungsbeschwerde der eines Rechtsmittels gleichkommt und im Fall des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird. Zudem wird im Rahmen der Entscheidung die Verfassungsbeschwerde wie ein Rechtsmittel behandelt mit der Folge, dass im Fall einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde das wiederaufzunehmende Verfahren wie ein Rechtsmittel behandelt und als eigene Angelegenheit angesehen wird. M.E. stellt sich auch nicht die bei der Anwendung der Nr. 2102 VV bestehenden Problematik hinsichtlich der Frage, ob die Gebühr auch für denjenigen Rechtsanwalt/Verteidiger entsteht, der bereits in der Vorinstanz tätig war. Denn bei der Verfassungsbeschwerde handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG, sodass die Argumentation zur Nr. 2102 VV nicht greift.
Geht man davon aus, dass die Nr. 2100 VV entsteht, kann eine Gebühr i.H.v. 0,5 bis 1,0 nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden. Dieser richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 RVG nach dem Wert des in Aussicht genommenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens, der sich aus § 37 Abs. 2 S. 2 RVG ergibt. I.d.R. wird der Gegenstandswert geringer als der des Ausgangsverfahrens festzusetzen sein. Die Gebühr Nr. 2100 VV ist nach der Anmerkung auf die Gebühren, die für die Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstehen, anzurechnen.
Geht man davon aus, dass keine Prüfgebühr nach Nr. 2100 VV entsteht, kann der Rechtsanwalt eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG abrechnen. Insoweit gelten dann die allgemeinen Regeln. Nach § 34 Abs. 2 RVG ist die Gebühr nach § 34 RVG ggf. auf die Gebühren, die für die Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstehen, anzurechnen.