Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf die nach den Nrn. 7000 ff. VV entstehenden Auslagen. Dazu gehört auch die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV, da es sich bei den Verfahren vor den Verfassungsgerichten, insbesondere auch bei Verfassungsbeschwerdeverfahren, um eine vom Ausgangsverfahren verschiedene Angelegenheit handelt.[61]
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