Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Auffangregelung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, da der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in die Zwangsvollstreckungssachen betreffenden Rechtsmittelverfahren in § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nicht geregelt ist. Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Jedenfalls im Beschwerdeverfahren entspricht es dabei dem Interesse des Rechtsmittelführers, den Gegenstandswert nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zu bemessen (LAG Hamm, Beschl. v. 24.9.2007 – 10 Ta 692/06; OLG Celle AGS 2014, 306 = JurBüro 2014, 437 = MDR 2014, 1170 = RVGreport 2014, 284; Schneider, NZFam 2020, 513). Dies gilt zumindest dann, wenn der Rechtsmittelführer – wie hier – nicht nur eine Herabsetzung des Zwangsgelds, sondern eine Aufhebung des das Zwangsgeld festsetzenden Beschlusses begehrt. Daher ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 EUR festzusetzen.

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