Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren bezüglich der Festsetzung eines Zwangsgeldes
Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in Zwangsvollstreckungssachen betreffenden Rechtsmittelverfahren ist in § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nicht geregelt, so dass § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zur Anwendung kommt.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 19.12.2022; Aktenzeichen 9 O 840/21) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf EUR 500,00 festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 (Bl. 173 ff. d. A.) verhängte das Landgericht gegen die Schuldnerin "zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich der Parteien vom 10. November 2021 erfolgten Verpflichtung der Schuldnerin, [...] die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten", zugunsten der Staatskasse ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je EUR 500,00 einen Tag Zwangshaft.
Gegen diesen ihrer Prozessbevollmächtigten am 12. Januar 2023 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin beim Oberlandesgericht mit Anwaltsschriftsatz vom 25. Januar 2023 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 186 ff. d. A).
Mit Beschluss vom 24. März 2023 (Bl. 200 ff. d. A., NJOZ 2023, 563) hat der erkennende Einzelrichter des Senats den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 19. Dezember 2022 - 9 O 840/21 - in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. März 2023 aufgehoben und den Zwangsgeldantrag der Gläubiger vom 14. April 2022 zurückgewiesen.
Am 22. Mai 2023 (Bl. 219 d. A.) hat die Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin beantragt, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf EUR 500,00 festzusetzen.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Auffangregelung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, da der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in Zwangsvollstreckungssachen betreffenden Rechtsmittelverfahren in § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nicht geregelt ist (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 04.10.2012 - 6 C 10.1072 -, juris; Toussaint, in: ders. (Hrsg.), Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 25 RVG, Rdnr. 28 m. w. N.).
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Jedenfalls im Beschwerdeverfahren entspricht es dabei dem Interesse des Rechtsmittelführers, den Gegenstandswert nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zu bemessen (vgl. etwa LAG Hamm, Beschluss vom 24.09.2007 - 10 Ta 692/06 -, BeckRS 2008, 50096; OLG Celle, Beschluss vom 04.04.2014 - 4 W 55/14 -, MDR 2014, 1170; Toussaint, in: ders. (Hrsg.), Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 25 RVG, Rdnr. 28; Hansens, ZfSch 2020, 406, 407; Dürbeck, in: Prütting/Helms (Hrsg.), FamFG, 6. Aufl. 2023, § 35, Rdnr. 25; Schneider, NZFam 2020, 513, 516). Dies gilt zumindest dann, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht nur eine Herabsetzung des Zwangsgeldes, sondern eine Aufhebung des das Zwangsgeld festsetzenden Beschlusses begehrt. Daher ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren hier auf EUR 500,00 festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 15764375 |
JurBüro 2023, 487 |
AGS 2023, 373 |
FoVo 2023, 199 |
NJW-Spezial 2023, 507 |