Das LG hat den vom Verteidiger eingelegten Rechtsbehelf als außerordentliche Beschwerde ausgelegt. Zur Begründung führt es aus:
Würde man das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde ("Kostenbeschwerde") gegen die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen auslegen, wäre die sofortige Beschwerde unstatthaft. Nach § 47 Abs. 2 S. 3 OWiG sei ein nach § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG ergangener Beschluss nicht anfechtbar, sodass auch die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgeschlossen sei (§ 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2. StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Der Rechtsbehelf könne auch nicht als Gegenvorstellung ausgelegt werden, da damit das primäre Ziel des Betroffenen, eine Änderung der Kosten- und Auslagenentscheidung herbeizuführen, nicht erreicht werden könne (vgl. A. Bücherl, in: Graf (Hrsg.), BeckOK OWiG, 41. Ed., Stand: 1.1.2024, § 47 Rn 54 m.w.N.). Schließlich scheide auch eine Auslegung des Rechtsbehelfs als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG aus, da dies voraussetzt, dass dem AG ein Fehler im Anhörungsverfahren unterlaufen wäre und es infolgedessen zu einer fehlerhaften Hauptsacheentscheidung gekommen wäre, die im Wege des Verfahrens nach § 33a StPO zu korrigieren wäre und mit der eine Abänderung der an sich unanfechtbaren Kosten- und Auslagenentscheidung einhergehen könnte. So liege der Fall hier aber nicht.
Indes sei – so das LG – nach verfassungsrechtlicher und höchstrichterlicher Rspr. in Fällen groben prozessualen Unrechts dem Betroffenen ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zuzugestehen. Das BVerfG führe dazu in seinem Kammerbeschluss vom 15.8.1996 (2 BvR 662/95, NJW 1997, 46) aus: “Bereits in der Rspr. des Reichsgerichts war anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, gegen die ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr statthaft ist, ausnahmsweise zurückgenommen werden können, wenn sie auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen waren; diese Rspr. galt selbst für der vollen Rechtskraft fähige Beschlüsse, etwa im Revisionsverfahren (vgl. RGSt 59, 420). Diese Rspr. ist vom BGH (vgl. BGH MDR 1951, S. 771) und ihm folgend von der obergerichtlichen Rspr. übernommen und fortgesetzt worden (vgl. nur OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 341, 342; OLG Celle NStZ 1983, 328, 329; OLG Rostock NZV 1994, 287, 288, jeweils m.w.N.). Geht es um die Beseitigung groben prozessualen Unrechts, ist es danach grds. zumutbar, Abhilfe zunächst durch Einlegung auch eines außerordentlichen Rechtsbehelfs im fachgerichtlichen Verfahren zu suchen." So liege der Fall hier: Die mit der Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG verbundene Kosten- und Auslagenentscheidung stelle sich vorliegend hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht bloß als fehlerhafte Rechtsanwendung dar. Sie beruhe auf letztlich willkürlichen Erwägungen und stellt danach grobes prozessuales Unrecht dar.