[Ohne Titel]
Es ist umstritten, wie kostenmäßig zu verfahren ist, wenn in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 13 Abs. 2 FamFG durch einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten Akteneinsicht oder Auskunftserteilung beantragt wird und hierüber nach § 13 Abs. 7 FamFG entschieden wird.
[Ohne Titel]
Maßgeblich für die kostenmäßige Behandlung ist dabei der Charakter dieser Entscheidung als Rspr. oder Akt der Justizverwaltung. Nach Nr. 1501 JVKostG KV entsteht für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern eine Gebühr von 15,00 EUR. Voraussetzung für die Anwendung dieser Gebühr ist jedoch, dass die Entscheidung über die Bescheinigung oder Auskunft durch die Justizverwaltung und nicht als gerichtliche Entscheidung ergeht. Denn das JVKostG findet nach § 1 Abs. 1 JVKostG nur Anwendung für die Kostenerhebung durch die Justizverwaltungsbehörden des Bundes. Gleiches gilt, wenn nicht schon § 1 Abs. 2 JVKostG eingreift, auch für die Justizbehörden der Länder, soweit die dort ergangenen Justizkostengesetze auf das JVKostG verweisen.
[Ohne Titel]
Die höchst umstrittene Frage der Qualifizierung der nach § 13 Abs. 7 FamFG zu erlassenden Entscheidung hat der BGH nunmehr zumindest für abgeschlossene Verfahren entschieden. Auf die kostenrechtlichen Folgen dieser Entscheidung soll kurz hingewiesen werden.
I. Anträge auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung (§ 13 Abs. 2, 7 FamFG)
Nach § 13 Abs. 2 1 FamFG kann Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, die Akteneinsicht gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Im Rahmen dieses Akteneinsichtsrechts können auch Auskünfte aus den Akten erteilt werden. Nach § 13 Abs. 3 FamFG kommt auch die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften in Betracht, die auf Verlangen zu beglaubigen sind.
Während die Akteneinsicht gebührenfrei ist und für die Fertigung von Kopien unzweifelhaft eine Dokumentenpauschale entsteht, ist hingegen strittig, ob für die Erteilung einer Auskunft nach § 13 Abs. 2 FamFG eine Gebühr zu erheben ist.
Maßgeblich hierfür ist, wie die Entscheidung über die Aktenauskunft zu qualifizieren ist. Handelt es sich um eine Entscheidung der Justizverwaltung, findet das JVKostG und damit die Gebühr der Nr. 1501 JVKostG KV Anwendung. Geht man hingegen von einem Akt der Rspr. aus, dann finden die Gerichtskostengesetze, namentlich GNotKG und FamGKG Anwendung, die jedoch keine solche Auskunftsgebühr vorsehen.
§ 13 Abs. 7 FamFG bestimmt, dass über die Akteneinsicht und damit auch über den Antrag auf Auskunft das Gericht entscheidet. In Rspr. und Lit. ist die Frage, ob die Entscheidung nach § 13 Abs. 7 FamFG Rspr. oder eine Tätigkeit der Justizverwaltung ist, hoch umstritten. Zwar würde der Wortlaut "Gericht" für eine spruchrichterliche Tätigkeit sprechen, jedoch ist auch der Gesetzgeber bei der Einführung des § 13 FamFG davon ausgegangen, dass eine Tätigkeit der Justizverwaltung vorliegen kann, und hat in der Gesetzesbegründung für das Rechtsmittel auf § 23 EGGVG verwiesen.
Der BGH hat diese Streitfrage zumindest für die Fälle entschieden, dass ein Dritter nach Abschluss des Verfahrens einen Antrag auf Akteneinsicht stellt. Danach soll in diesen Fällen die Entscheidung nach § 13 Abs. 7 FamFG keine spruchrichterliche Tätigkeit mehr darstellen, sondern ein Handeln der Justizverwaltung.
In seiner Entscheidung hat der BGH ausgeführt:
Zitat
“Jedenfalls in einem Fall, in dem das Nachlassverfahren abgeschlossen ist, ist das Einsichtsgesuch eines Dritten in die Nachlassakten als Justizverwaltungsakt anzusehen. Eine spruchrichterliche Tätigkeit findet dann nicht mehr statt. Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung.
Der Wortlaut des § 13 Abs. 7 FamFG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Dort heißt es nur "Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende". Über die Form der zu treffenden Entscheidung und deren Rechtswirkungen enthält § 13 Abs. 7 FamFG keine Aussage. Allein der Umstand, dass danach das verfahrensführende Gericht selbst die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht trifft, macht die Entscheidung nicht zu einem Akt der Rechtsprechung. (...) Anerkannt ist aber seit Langem, dass Justizverwaltungshandeln der Gerichte von ihrer rechtsprechenden Tätigkeit nach funktionellen Gesichtspunkten abzugrenzen ist und es bei der Qualifikation einer Maßnahme als Justizverwaltungsakt maßgeblich darauf ankommt, welche Art von Aufgabe wahrgenommen wird und nicht darauf, welche Stelle handelt. (...)
Auf dieser Grundlage handelt es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch Dritter in Nachlassverfahren jedenfalls bei abgeschlossenen Verfahren funktionell um einen Justizverwaltungsakt.“
Dieser Entscheidung des BGH folgend, liegt zumindest dann, wenn das gerichtliche Verfahren bereits abgeschlossen ist, ein Akt der Justizverwaltung vor, wen...