1. Kostengrundentscheidung
Gem. § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Nach den Ausführungen des OLG Bamberg stellt der vom LG Coburg am 16.2.2023 erlassene Beschluss, nach dem der Zeuge die durch sein Ausbleiben im Termin vom 16.2.2023 entstandenen Kosten zu tragen hat, eine solche Kostengrundentscheidung dar.
2. Notwendigkeit
Auch für die Festsetzung von Kosten gegen einen Zeugen gilt nach den weiteren Ausführungen des OLG Bamberg der das Kostenfestsetzungsverfahren beherrschende Grundsatz des § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, wonach nur solche Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. Hierbei komme es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei, die die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich habe ansehen dürfen. Dabei dürfe die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Die Partei sei lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH RVGreport 2005, 233 [Hansens] = NJW-RR 2005, 725; BGH AGS 2003, 97 = BRAGOreport 2003, 13 [Hansens]).
In Anwendung dieser Grundsätze ist nach Auffassung des OLG Bamberg für eine auswärtige Partei grds. die Hinzuziehung eines an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts notwendig. Dies habe zur Folge, dass dessen Reisekosten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Gem. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO sei dabei keine zusätzliche Prüfung erforderlich, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei das Interesse der Partei an der Terminswahrnehmung durch ihren mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt gegenüber dem Interesse der Gegenseite an einer Kostenersparnis grds. vorrangig. Somit sei es auch erstattungsrechtlich unbeachtlich, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten im Einzelfall, etwa bei geringeren Streitwerten und großer Entfernung zwischen dem Kanzleisitz und dem Prozessgericht die Kosten eines Terminsvertreters deutlich übersteigen könnten (BGH AGS 2017, 537 = RVGreport 2017, 422 [Hansens]; BGH JurBüro 2010, 369 = RVGreport 2010, 156 [Ders.]; BGH AGS 2008, 204 = RVGreport 2008, 112 [Ders.] = zfs 2008, 226 m. Anm. Hansens).