Die Rechtspflegerin hatte die Ablehnung der Festsetzung damit begründet, dass, wenn an ein – wie hier – Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen werde, es sich bei dem weiteren Verfahren nach Verweisung um eine neue Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG i.V.m. § 20 S. 2 RVG handle. Damit könne in einem solchen Fall zwar grds. die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. 4124 VV entstehen, es müsse allerdings auch eine entsprechende, die Gebühr auslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts erfolgt sein. Dazu habe der Verteidiger angegeben, er habe seinem Mandanten mit Schreiben vom 13.1.2024 die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer etwaigen sofortigen Beschwerde gegen die Entpflichtungsentscheidung erläutert. Er habe seinen Mandanten weiterhin mit Schreiben vom 27.11.2023 auch über das Ergebnis der erfolgreichen Revision und den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens informiert.
Das hat der Rechtspflegerin für das Entstehen der Gebühr nicht gereicht. Grds. gelte für die Verfahrensgebühr Nr. 4124 RVG, dass die Einlegung einer Berufung und die Besprechung der erstinstanzlichen Entscheidung noch durch die Verfahrensgebühr der ersten Instanz abgedeckt sei. Analog auf das Verfahren nach Zurückverweisung angewendet sei demnach die im Schreiben vom 27.11.2023 entfaltete Tätigkeit noch von der aufgrund eines anderen Kostenfestsetzungsantrages des Rechtsanwalts festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV für das Revisionsverfahren abgedeckt. Eine allgemeine Information über den grundsätzlichen weiteren Verlauf der neuen Berufungsinstanz vor der eigentlichen Anhängigkeit bei der "neuen" Berufungskammer löse ebenfalls noch keine neue Verfahrensgebühr aus. Es sei üblich, dass sich nach der Kenntnisnahme einer Entscheidung der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Mandanten mündlich oder schriftlich äußere. Diese Tätigkeit sei jedoch noch der gerade zu Ende gegangenen Instanz zuzurechnen. Die Erläuterung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer etwaigen sofortigen Beschwerde gegen die erfolgte Entpflichtung sei zeitlich nach der Entpflichtungsentscheidung erfolgt. Allein deshalb sei bereits keine Grundlage mehr für eine Festsetzung gegen die Staatskasse gegeben.
Die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV sei ebenfalls abzusetzen, da diese grds. nur entstehen könne, wenn auch eine Gebühr in einer Angelegenheit entstanden sei.