1. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren kommt auch in Altfällen nicht mehr in Betracht.
  2. Die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, nach der es auf den Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrages oder auf die Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts ankommt, ist für die Anwendung des § 15a Abs. 2 RVG nicht einschlägig.
  3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 1 9.2009–14 W 553/09

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