Der Erbe kann, um Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker zu verfolgen, jedenfalls dann einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn die Gefahr besteht, dass er wegen Untätigkeit des Testamentsvollstreckers als Steuerschuldner in Haftung genommen wird. Bei einem schwierigen und komplexen Fall kann anstelle der gesetzlichen Vergütungsregeln (hier: der BRAGO) auch die Vereinbarung eines Zeithonorars angemessen sein.

OLG Koblenz, Urt. v. 29.5.2008–2 U 1620/06

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