Leitsatz (amtlich)
1.
Der Testamentsvollstrecker hat unmittelbar nach Annahme des Amtes unverzüglich ein Verzeichnis der in seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenstände zu erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen.
2.
War die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Erb- und Steuerrechts aufweist, angesichts der beharrlichen Weigerung des Testamentsvollstreckers ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, erforderlich, kann der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches wegen Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers auch Rechtsanwaltskosten geltend machen, die nicht auf der Abrechnung nach BRAGO (a.F.), sondern auf Stundelohnbasis erfolgten, wenn es sich um einen komplexen und sehr schwierigen Fall handelte.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 03.11.2006; Aktenzeichen 15 O 358/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer Landgerichts Koblenz - Einzelrichterin - vom 3. November 2006 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird über den durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. November 2006 ausgeurteilten Betrag hinaus weiter verurteilt, an den Kläger 6.155,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu bezahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 45/100, der Beklagte zu 55/100.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 48/100, der Beklagte 52/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger, der Alleinerbe nach seiner Schwester M. S. ist, nimmt den Beklagten, der als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist, persönlich wegen grober Pflichtverletzung seiner Testamentsvollstreckerstellung in Anspruch. Bei der Forderung des Klägers handelt es sich um Rechtsanwaltskosten in Höhe von 14.192,23 EUR (GA 31). Nachdem der Kläger seine Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 638,--EUR zurückgenommen hat, hat er erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.354,23 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage nur zu einem geringen Teil entsprochen und den Beklagten zur Zahlung von 1.342,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2004 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Der Kläger erstrebt unter Abänderung des Urteils, die Verurteilung des Beklagten auf Zahlung von weiteren 12.212,11 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2004.
Der Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und unter Abänderung des Urteils Klageabweisung beantragt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. März 2008 (GA 388) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung des Beklagten mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Der Senat hat demnach nur noch ausschließlich über die Berufung des Klägers zu befinden.
II.
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Wie bereits mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11.01.2008 ausgeführt, ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB zusteht. Nach dieser Vorschrift hat der Testamentsvollstrecker, der seine Pflichten verletzt, dem Erben den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach § 2215 BGB hat der Testamentsvollstrecker unmittelbar nach Annahme des Amtes unverzüglich ein Verzeichnis der in seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenstände zu erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. Dieser ihm obliegenden Pflicht ist der Testamentsvollstrecker nicht unverzüglich nachgekommen. Die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erfolgte im November 2002, erst nach Aufforderung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist das Verzeichnis erstellt worden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Erbschein erteilt ist. Das Landgericht ist zu Recht von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausgegangen.
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden in Form von Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Das Landgericht hat dem Kläger nur die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zugebilligt, die nach BRAGO entstanden wären. Die Vereinbarung eines höheren als des sich aus der BRAGO ergebenden Honorars verstoße in der Regel gegen die in § 254 Abs. 2 BGB dem Geschädigten obliegende Pflicht, den Schaden zu mindern. Dabei hat es einen Gesamtstreitwert von 30.000 EUR für insgesamt drei Ansprüche (Ansprüche aus § 2215 Abs.1 BGB und 2218, 666 BGB auf Auskunft und Rechnungslegung) mit einem jeweiligen Einzelstreitwert von 10.000,--EUR bei Ansatz einer 7,5/10 Gebühr zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat das Landgericht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die im Rahmen von Vergleichsverhandlungen entstanden sind, abgelehnt, weil es nach der Beweisaufnahme nicht habe feststellen können, dass der Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, dass ein Vergleichsabschluss zustande kommen werde und ohne tri...