Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Angemessenheit eines Anwaltshonorars bei einem komplexen und schwierigen Fall mit Auslandsberührung (Durchsetzung von Erbansprüchen aufgrund Vermögens in der NS-Zeit vor britischen Behörden) (anknüpfend an rechtskräftiges Teil-, Grund- und Endurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18.01.2007 - 2 U 664/06 - Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH hatte keinen Erfolg - OLGR 2007, 521).

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 11.04.2006; Aktenzeichen 10 O 477/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 11. April 2006, soweit die Berufung nicht durch Teil-, Grund- und Endurteil des Senats vom 18. Januar 2007 zurückgewiesen wurde, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage bezüglich der noch anhängigen Restforderung wird abgewiesen.

2. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger 1/4 , der Beklagte 3/4.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Senat hat durch Teil-, Grund- und Endurteil vom 18.01.2007 (GA 253) die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. April 2006 insoweit zurückgewiesen, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Erbengemeinschaft von C., bestehend aus:

1. Prinz von ...

2. Prinz von ...

3. Frau B.

4. Freifrau von ...

5. Gräfin von ...,

6. Prinz von ...

7. Prinz ...

8. Freifrau von ...

einen Betrag von 16.019,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. November 2005 durch Hinterlegung bei dem Amtsgericht 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Anspruchs ist die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet worden. Die verbleibende Restforderung, über die zu entscheiden ist, beläuft sich auf 4.932,27 EUR nebst Zinsen (20.951,50 EUR abzüglich rechtskräftig zuerkannter 16.019,13 EUR). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen im Senatsurteil Bezug.

Mit dem Teil-, Grund- und Endurteil ist ein Beweisbeschluss verkündet worden (GA 268). Der Senat hat Beweis über die Behauptungen des Beklagten erhoben, das aufgrund der Honorarvereinbarung in Ansatz gebrachte Anwaltshonorar in Höhe von 64.323,75 EUR sei im Hinblick auf die Auslandsberührung des Falles angemessen. Der Senat hat hierzu ein Gutachten der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Hamburg eingeholt. Der Rechtsanwaltskammer ist aufgegeben worden, darüber Auskunft zu geben, ob es grundsätzlich üblich sei, in Fällen wie beim hier vorliegenden mit Auslandsberührung eine Honorarvereinbarung zu treffen oder nach BRAGO abzurechnen; falls eine Honorarvereinbarung nicht üblich sei, welches Honorar dann nach BRAGO angefallen wäre. Bei der Bestimmung der Höhe des angemessenen Honorars - entweder aufgrund der üblichen Vereinbarung oder nach BRAGO - sollten nur die erforderlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden, die bei der Durchführung des Einspruchsverfahrens vor den britischen Behörden angefallen seien, nicht aber die Tätigkeit für ein etwaiges gerichtliches Verfahren, wie in der Klageerwiderung vorgetragen (S. 5, GA 29).

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hat unter dem 08.09.2008 (GA 289 ff.) ein Gutachten erstattet.

Der Beklagte trägt nunmehr vor,

das Kammergutachten bestätige, dass das von Rechtsanwalt T. geforderte Honorar angemessen und eine entsprechende Vereinbarung in Fällen mit Auslandsberührung üblich sei. Er habe Rechtsanwalt T. aufgrund einer Empfehlung des gemeinsamen Bruders Fritz beauftragt, weil dieser Rechtsanwalt Erfahrungen mit Auslandsmandaten habe. Er, der Beklagte, sei mit Rechtsanwalt T. weder verwandt noch verschwägert. Ohne Einsatz eines auslandserfahrenen Anwalts wäre das Einspruchsverfahren ebenso ungünstig verlaufen wie das Erstverfahren. Das Gutachten der Anwaltskammer bestätige den hohen Schwierigkeitsgrad der Sache. Wenn ohne diese Anwaltseinschaltung kein Anspruch durchgesetzt werden konnte, erscheine es unbillig, allein ihn, den Beklagten, mit den notwendigen Kosten zu belasten.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit nicht bereits durch Teil-, Grund- und Endurteil vom 18.01.2007 entschieden worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor,

der Begründung im Gutachten der Anwaltskammer könne nicht gefolgt werden. Die Honorarvereinbarung sei überzogen. Sie stehe nicht in einem vernünftigen und angemessenen Verhältnis zum Aufwand. Er, der Kläger, und die übrigen Erben seien an die Honorarvereinbarung nicht gebunden. Der Beklagte habe Rechtsanwalt T. ohne jede Absprache mit den übrigen Erben beauftragt. Demgemäß müsse nur er und nicht die übrigen Miterben ausschließlich hinsichtlich der Kosten haften. Er, der Kläger, habe sich ausdrücklich bei dem Beklagten abgesichert, dass er mit entsprechenden Kosten nicht vor einer eindeutigen Absprache belastet wer...

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