Leitsatz (amtlich)

1. Trifft der Beauftragte weisungswidrig eine Honorarvereinbarung und schließt weisungswidrig einen Verfahrens- bzw. Prozessfinanzierungsvertrag ab und führt der weisungswidrige Auftrag gleichwohl zu einem nicht erwarteten Erfolg, so kann der Beauftragte von dem Erlangten nur das in Abzug bringen, was er zum Zwecke der Ausführung des Auftrages aufgewendet hat bzw. sachgerechter Weise aufwenden durfte. Der Beauftragte hat nicht nur den um die Prozessfinanzierung und die Anwaltskosten geminderten Betrag nach § 667 BGB erlangt.

2. Zur Wirksamkeit eines Verfahrens- und Prozessfinanzierungsvertrages bei der Durchsetzung von Ansprüchen hinsichtlich der Freigabe von im zweiten Weltkrieg in Großbritannien beschlagnahmten Vermögens.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 11.04.2006; Aktenzeichen 10 O 477/05)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 11.4.2006 wird insoweit zurückgewiesen, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Erbengemeinschaft B. von C., bestehend aus:

I. G. Prinz B. von C., F.,

II. C. Prinz B. von C., in ...,

III. I. B. in ...,

IV. D. Freifrau von A. in ...

V. B. Gräfin von M., in ...,

VI. E. Prinz B. von C., in ...

VII. M. Prinz B. von C., in ...

VIII. B. Freifrau von T., in M., 16.019,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2005 durch Hinterlegung bei dem AG 53474 Bad N. zu zahlen.

Die Klage ist hinsichtlich des weitergehenden Anspruchs dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Brüder und neben den weiteren im Tenor zu 1) genannten Personen Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Erben der im Jahre 1957 verstorbenen Großmutter der Parteien, F. B. von C., waren deren beide Söhne C. und F. F. Der Sohn C. hatte seinerseits drei Kinder, nämlich die unter Ziff. 6., 7 und 8. im Tenor zu 1) genannten Mitglieder der Erbengemeinschaft. Der Sohn F. F. hatte sechs Kinder, wovon der Sohn F. (genannt F.) nicht erbberechtigt war.

Bedingt durch die Ereignisse des zweiten Weltkrieges war ein Vermögen der Großmutter in England beschlagnahmt worden. Dieses Vermögen wurde nach Verhandlungen, die der Beklagte veranlasst und geführt hatte, für die vorgenannte Erbengemeinschaft freigegeben und an den von allen Erben bevollmächtigten Beklagten i.H.v. 554.515 EUR ausgezahlt.

Neben den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft hatte auch der Kläger dem Beklagten eine Generalvollmacht erteilt. Diese Vollmacht hatte der Kläger ggü. dem Beklagten jedoch im Innenverhältnis mit Schreiben vom 31.8.2000 wie folgt eingeschränkt:

"Wenn ich eine Vollmacht in der mir vorgelegten Form unterschreibe, dann mit diesem Inhalt nur zur Außenwirkung ggü. den Behörden in England. Zwischen uns wird festgestellt, dass jede für mich verbindliche Erklärung vorher mit mir abgestimmt wird, jedes Rechtsgeschäft vorher mit mir abgestimmt wird und alle entstehenden Kosten vorher für meinen Teil von mir genehmigt werden. Bitte bestätige mir schriftlich, dass Du bzw. Deine für Dich in dieser Angelegenheit tätigen Personen sich an diese Regelung halten werden. Nicht genehmigte Auslagen werden von mir nicht übernommen."

Hierauf bestätigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2.9.2000, dass er bei dem Anstehen wichtiger Entscheidungen vorher die Beteiligten kontaktieren werde. Allerdings werde er nicht für jeden Brief oder jedes Telefonat vorher um Erlaubnis bitten.

Zur Durchsetzung der Ansprüche der Erbengemeinschaft in England schaltete der Beklagte im eigenen Namen Rechtsanwalt T. ein und schloss mit diesem eine Honorarvereinbarung vom 13./17.5.2005, in der der Zusatz des Handels unter fremden Namen für die Erbengemeinschaft von dem Beklagten gestrichen wurde. Wegen der Einzelheiten dieser Honorarvereinbarung wird auf das in den Akten befindliche Exemplar (GA 12) verwiesen.

Gegenüber der Erbengemeinschaft rechnete der Beklagte mit Aufstellung, Anlage 4 (GA 53) ab. Da er in dieser Abrechnung jedoch eine dritte nicht erbberechtigte Gruppe in die Verteilung einbezogen hatte, erstellte er sodann eine zweite Abrechnung, in der er von dem erhaltenen Betrag zunächst ein Rechtsanwaltshonorar i.H.v. 64.323,75 EUR sowie ein Erfolgshonorar für I. Prinzessin B. von C., genannt "I.", i.H.v. 166.354,52 EUR und Kosten i.H.v. 2.448,16 EUR vorab in Abzug brachte (GA 74).

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte sei weder zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes noch zur Einbeziehung eines Prozessfinanzierers berechtigt gewesen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft B. von C., bestehend aus den im Tenor zu 1) genannten Mitgliedern 20.951,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2005 durch Hinterlegung bei dem AG 53474 Bad N. zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, er habe einen Rechtsanwalt einschalten ...

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