I. Überblick
Nachdem die Reform im Versorgungsausgleichsrecht nunmehr eine gerechte Teilhabe an den in der Ehe erworbenen Anrechten ermöglichen soll, hat der Gesetzgeber, der Bedeutung des neuen Ausgleichssystems Rechnung tragend, eine insgesamt neu gefasste Wertvorschrift in § 50 FamGKG normiert, die ihre endgültige Fassung erst durch das VAStrRefG erhalten hat. Sie lautet wie folgt:
Zitat
§ 50 Versorgungsausgleichssachen
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000,00 EUR.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500,00 EUR.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Der Bundestag hat das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) am 3.4.2009 beschlossen. Der Versorgungsausgleich ist dadurch grundlegend umgestaltet worden. Die bisher in der ZPO, dem FGG und dem VAHRG enthaltenen verfahrensrechtlichen Regelungen wurden durch das VAStrRefG neu gefasst. § 1587 BGB n.F. verweist auf das in Art. 1 des VAStrRefG enthaltene Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG).
§ 50 FamGKG gilt für alle Versorgungsausgleichssachen (§ 217 FamFG). Eine Unterscheidung zwischen isolierten Versorgungsausgleichsverfahren und solchen, die im Scheidungsverbund geführt werden, gibt es nicht mehr. Die Vorschrift ist auf Versorgungsausgleichssachen einheitlich anzuwenden und gilt über § 5 Nr. 3 FamGKG auch für Versorgungsausgleichssachen in Lebenspartnerschaftssachen.
Nachdem der Gesetzgeber zunächst weiterhin Festwerte vorgesehen hatte, wurden diese durch das VAStrRefG aufgehoben und die Verfahrenswertbemessung in ihrer Struktur der für Ehesachen und Kindschaftssachen im Scheidungsverbund maßgeblichen einkommensabhängigen Berechnung angeglichen.
II. Wertfestsetzung
Nach § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute.
Für schuldrechtliche Ansprüche, die nunmehr Ausgleichsansprüche nach der Scheidung heißen, beträgt der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute.
Die Unterscheidung der Höhe nach ist darauf zurückzuführen, dass Versorgungsausgleichssachen regelmäßig nach Einreichung des Scheidungsantrages von Amts wegen aufgenommen und nach § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG im Zwangsverbund geführt werden und verfahrensrechtlich von anderen Grundsätzen getragen sind, als es bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung, bei denen es sich um reine Antragsverfahren handelt, der Fall ist.
Die höhere Bewertung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung ist aber nicht nachvollziehbar, weil auch in den von Amts wegen geführten Versorgungsausgleichssachen der Anwalt den immer wieder falschen Entscheidungen der FamGe nur durch Vornahme eigener sachkundiger Berechnungen entgegenwirken kann. Es bleibt zu hoffen, dass das neue Ausgleichssystem, das auch Fehlerquellen vermeiden soll, den Versorgungsausgleich auch für die Gerichte übersichtlicher gestaltet.
Bei der nunmehr für alle Versorgungsausgleichssachen vorzunehmenden einkommensabhängigen Bemessung des Verfahrenswerts, die zu höheren Werten insgesamt führen dürfte, hat der Gesetzgeber auch berücksichtigt, dass zukünftig betriebliche Altersversorgungen, die auf einer Kapital bildenden Lebensversicherung beruhen, in den Versorgungsausgleich einbezogen und nicht mehr im ehelichen Güterrecht ausgeglichen werden.
III. Mindestverfahrenswert
§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG normiert einen Mindestwert von 1.000,00 EUR. Dabei gilt der Mindestwert nicht etwa für jedes einzelne Anrecht, das im Verfahren betroffen ist, vielmehr nur für das gesamte Verfahren.
Eine Unterschreitung dieses Mindestwerts kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Mindestwerts für das Versorgungsausgleichsverfahren ausschließen, dass mit der Neuregelung Gebühreneinbußen verbunden sind. Ein Mindestverfahrenswert ergab sich auch bereits aus § 49 GKG a.F. in Höhe eines Betrages von 1.000,00 EUR.
IV. Höchstwert
Einen Höchstwert normiert die Vorschrift selbst nicht. Ist ein Höchstwert in einer besonderen Wertvorschrift nicht enthalten, ist stets der in den allgemeinen Wertvorschriften vorgegebene Höchstwert des § 33 Abs. 2 FamGKG zu beachten, der 30 Millionen beträgt.
V. Bewertung von Auskunftsansprüchen und Abtretung von Versorgungsansprüchen
§ 50 Abs. 2 FamGKG betrifft die Bewertung von Auskunftsansprüchen oder die Abtretung von Versorgungsansprüchen und bestimmt einen Verfahrenswert i.H.v. 500,00 EUR, der nach § 50 Abs. 3 FamGKG herauf- und herabgesetzt werden kann.
VI. Billigkeitsregel
Nach § 50 Abs. 3 FamGKG hat das Gericht die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des Einzelfalls ...