Nachdem die Reform im Versorgungsausgleichsrecht nunmehr eine gerechte Teilhabe an den in der Ehe erworbenen Anrechten ermöglichen soll, hat der Gesetzgeber, der Bedeutung des neuen Ausgleichssystems Rechnung tragend, eine insgesamt neu gefasste Wertvorschrift in § 50 FamGKG normiert, die ihre endgültige Fassung erst durch das VAStrRefG erhalten hat. Sie lautet wie folgt:

Zitat

§ 50 Versorgungsausgleichssachen

(1)  In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000,00 EUR.

(2)  In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500,00 EUR.

(3)  Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) am 3.4.2009[1] beschlossen. Der Versorgungsausgleich ist dadurch grundlegend umgestaltet worden. Die bisher in der ZPO, dem FGG und dem VAHRG enthaltenen verfahrensrechtlichen Regelungen wurden durch das VAStrRefG neu gefasst. § 1587 BGB n.F. verweist auf das in Art. 1 des VAStrRefG enthaltene Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG).

§ 50 FamGKG gilt für alle Versorgungsausgleichssachen (§ 217 FamFG). Eine Unterscheidung zwischen isolierten Versorgungsausgleichsverfahren und solchen, die im Scheidungsverbund geführt werden, gibt es nicht mehr. Die Vorschrift ist auf Versorgungsausgleichssachen einheitlich anzuwenden und gilt über § 5 Nr. 3 FamGKG auch für Versorgungsausgleichssachen in Lebenspartnerschaftssachen.

Nachdem der Gesetzgeber zunächst weiterhin Festwerte vorgesehen hatte, wurden diese durch das VAStrRefG aufgehoben und die Verfahrenswertbemessung in ihrer Struktur der für Ehesachen und Kindschaftssachen im Scheidungsverbund maßgeblichen einkommensabhängigen Berechnung angeglichen.

[1] BGBl I S. 700.

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