Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das LG hat die Klage mit den gestellten Haupt- und Hilfsanträgen zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auch der Senat folgt der übereinstimmend in Rspr. und Lit. vertretenen Ansicht, dass ein Rechtsschutzversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz bei Verfolgung von Ansprüchen, die der Versicherungsnehmer an einen am Versicherungsvertrag nicht beteiligten Dritten zum Zwecke der Erlangung der Zeugenstellung abgetreten hat, nicht verpflichtet ist (vgl. OLG Nürnberg r+s 1992, 19 unter 2 a); LG Düsseldorf r+s 1998, 421, 423; AG München VersR 2004, 372, 373; Prölss/Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 ARB 75 Rn 9; Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 37 Rn 454; Bauer, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 20 ARB 75 Rn 1; Lorenz, VersR 1994, 1062).
In den ARB 75, die auch dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde liegen, ist jene Frage nicht direkt angesprochen (vgl. BGH VersR 1994, 1061, 1062). Der maßgebliche Inhalt ist daher durch Auslegung zu ermitteln, wobei darauf abzustellen ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (ständige Rspr. des BGH BGHZ 123, 83, 85). Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ARB 75 sorgt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig sind, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Schon diese Formulierung legt es nahe, dass der Versicherer nur seinem Vertragspartner, dem Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz gewähren will, nicht aber für die Kosten aufkommen möchte, die ein Dritter durch die Verfolgung ihm vom Versicherungsnehmer abgetretener Rechte verursacht. Entsprechend regelt § 2 Abs. 1 Buchst. a) ARB 75, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt. Darüber hinaus ist ein Versicherungsschutz ausdrücklich ausgeschlossen für die Verfolgung von Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungsfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden sind (§ 4 Abs. 2 Buchst. b) ARB 75), sowie von Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 2 Buchst. c) ARB 75). Diese Ausschlussklauseln betreffen zwar nicht unmittelbar die hier einschlägige Konstellation, verdeutlichen aber, dass der Versicherer grundsätzlich nur dann Versicherungsschutz gewähren will, wenn der Versicherungsnehmer eigene Rechte in eigenem Namen verfolgt. Dafür, dass sich der Versicherer nur mit seinem Versicherungsnehmer auseinandersetzen will, spricht schließlich das in § 20 Abs. 1 ARB 75 vereinbarte Verbot der Abtretung von Versicherungsansprüchen, soweit der Versicherer hierzu sein Einverständnis nicht schriftlich erklärt hat. Sowohl aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen als auch aus dem erkennbaren Sinnzusammenhang einzelner Klauseln muss sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer daher erschließen, dass der Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz für Ansprüche, die ein Versicherungsnehmer an einen Dritten – gleich aus welchem Grund – abgetreten hat, nicht gewährt.
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger, auch wenn er vorliegend seine Ansprüche an einen Dritten abgetreten hat, weiterhin als Folge der mit dem Dritten getroffenen schriftlichen Abreden im Fall des Obsiegens wirtschaftlich begünstigt ist und die Klage durch die Abtretung, die ihm die Stellung eines Zeugen verschafft hat, möglicherweise eine höhere Erfolgsaussicht hat. Diese Erwägungen könnten es durchaus als sinnvoll erscheinen lassen, auch insoweit Versicherungsschutz anzubieten. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Entscheidend ist, was versicherungsvertraglich tatsächlich vereinbart worden ist. Die Versicherungsbedingungen geben indes – wie ausgeführt – eine solche Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht her. Auch wenn in § 1 Abs. 1 ARB 75 allgemein davon die Rede ist, dass der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers sorgt, so bedeutet dies nicht, dass Versicherungsschutz immer schon dann zu gewähren ist, wenn in einem Streitfall wirtschaftliche Interessen des Versicherungsnehmers in irgendeiner Form berührt sind. Die Rechtsschutzversicherung will dem Versicherungsnehmer – und nur ihm – das Kostenrisiko abnehmen, wenn er Kostenverpflichtungen zur Verfolgung eigener Interessen eingeht. Mit einer Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Verfolgung abgetretener, wenn auch wirtschaftlich weiter dem Versicherungsnehmer zugute kommender Ansprüche würde der Versicherer zusätzliche Risiken übernehmen. Der Zessionar wäre, wie in der Lit. zu Recht betont wird, den Obliegenheiten nach § 15 ARB 75 nicht unterworfen (Prölss/Armbrüster a.a.O.; Obarowski a.a.O.). Es bestünde, ins...