Der Anwalt war in einer sozialrechtlichen Angelegenheit außergerichtlich tätig und anschließend im gerichtlichen Verfahren, in dem er im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde. Erst nach Abschluss des Verfahrens wurde die Beratungshilfe bewilligt. Das Gericht der Beratungshilfe teilte daraufhin dem SG mit, dass Beratungshilfe bewilligt worden sei. Das SG fordert daraufhin einen Betrag in Höhe von 35,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zurück, da infolge der nachträglichen Bewilligung der Beratungshilfe diese Gebühr auf die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV anzurechnen sei. Auf die Eingabe des Anwalts hat dann das SG schließlich von der Rückforderung Abstand genommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?