Zu Leitsatz 1: Das OLG Düsseldorf hat § 15a RVG wegen § 60 Abs. 1 S. 1 RVG im vorliegenden Fall nicht angewandt (vgl. Leitsatz 2 und die Anm. hierzu). Allerdings stellt die Entscheidung zutreffend fest, dass die Erhebung des Anrechnungseinwands durch den Erstattungspflichtigen nicht in jedem Fall erforderlich ist. Insoweit ist die Entscheidung daher auch für die nach § 15a Abs. 2 RVG erforderliche Berufung auf die Anrechnung von Bedeutung. Nach dem Wortlaut von § 15a Abs. 2 RVG kann sich der Dritte auf die Anrechnung nur aus den drei in § 15a Abs. 2 RVG aufgeführten Fällen berufen. Deshalb ist die Anrechnung in der Kostenfestsetzung grds. nicht von Amts wegen, sondern nur auf den Anrechnungseinwand des Erstattungspflichtigen zu berücksichtigen. Berufung i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG bedeutet, dass der Erstattungspflichtige die Anrechnung substantiiert und über eine Äußerung bloßer Vermutungen hinaus einwenden muss (BGH RVGreport 2008, 148 [= AGS 2008, 158]).

Die tatsächliche Erhebung des substantiierten Anrechnungseinwands wird jedoch nicht in jedem Fall zur Voraussetzung für die Berücksichtigung der Anrechnung gemacht werden können. So muss insbesondere eine doppelte Titulierung von Kosten ausgeschlossen werden. Ist die Geschäftsgebühr daher z.B. bereits im Urteil tituliert, kann der Rechtspfleger diesen Umstand im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht außer Acht lassen. Auch wenn sich – wie im vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall – bereits aus dem Vortrag des Erstattungsberechtigten einer der in § 15a Abs. 2 RVG aufgeführten Anrechnungsfälle ergibt, dürfte eine Berufung des Erstattungspflichtigen auf die Anrechnung nicht erforderlich sein.

Zu Leitsatz 2: In der Rspr. ist umstritten, ob sich die Anwendbarkeit des mit Wirkung vom 5.8.2009 eingeführten neuen § 15a RVG sowie des geänderten § 55 Abs. 5 S. 2 RVG (BGBl I S. 2449, 2470) nach der allgemeinen Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG richtet.[1] Dagegen halten das OLG Stuttgart,[2] das LG Berlin,[3] das OLG Düsseldorf[4] sowie wohl auch das OVG NW[5] § 60 Abs. 1 S. 1 RVG für nicht und § 15a RVG sogleich ab Inkrafttreten auch bei noch nicht abschließend entschiedenen Altfällen für anwendbar. Sowohl das OLG Stuttgart als auch das LG Berlin haben in ihren das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO zwischen den die Parteien betreffenden Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zugelassen, so dass es insoweit gegebenenfalls zu einer Entscheidung des BGH kommt. Ist dagegen die Festsetzung der PKH-Vergütung gem. § 55 RVG betroffen, ist eine Entscheidung des BGH gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG ausgeschlossen.[6]

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert, Willich

[1] So Hessisches LAG AGS 2009, 373; OLG Hamm, Beschl. v. 22.6.2009 – II-6 WF 154/09, bislang n.v.; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 6.8.2009 – I – 20 W 62/09.
[2] AGS 2009, 371.
[3] AGS 2009, 367.
[4] AGS 2009, 372.
[5] S. 447 (in diesem Heft).

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