1. Trägt der Erstattungsberechtigte die für die Anrechnung erheblichen Tatsachen selbst vor, ist für die Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht darauf abzustellen, ob der Erstattungspflichtige die Anrechnung tatsächlich einwendet.
  2. § 15a RVG kann gem. § 60 Abs. 1 RVG nur auf solche Fälle angewendet werden, in denen der unbedingte Auftrag an den Anwalt nach dem 5.8.2009 erteilt worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.8.2009 – I-20 W 62/09

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