Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist kraft Zulassung gem. der §§ 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG statthaft und zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet. Der angefochtene Beschluss des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Antragstellerin steht für die Beratung in insgesamt vier Angelegenheiten eine Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nrn. 2503 und 2508 VV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 255,85 EUR, d.h. in Höhe von insgesamt 1.023,40 EUR zu.
Nach dem BerHG wird Beratungshilfe in "Angelegenheiten" gewährt (§§ 2 Abs. 2, 6 BerHG), so dass auch die Vergütung, die der Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG erhält (§ 44 RVG), auf die "Angelegenheit" auszurichten ist. Eine Definition des Begriffs Angelegenheit ergibt sich aus dem Gesetz nicht, so dass auf die Vorschriften des RVG (§§ 15 ff.) zurückzugreifen ist. Aus den §§ 15, 22 Abs. 1 RVG ergibt sich, dass die Gebühren in "derselben Angelegenheit" nur einmal entstehen, in mehreren Angelegenheiten dagegen mehrfach. Da bei den Pauschgebühren der Beratungshilfe das Korrektiv des Gegenstandswertes fehlt, kommt der Abgrenzung, wann eine Angelegenheit vorliegt und wann mehrere Angelegenheiten anzunehmen sind, erhebliche praktische Bedeutung zu. So ist auch der Entscheidung des BVerfG vom 31.10.2001 (BVerfG AGS 2002, 273) zu entnehmen, dass der Begriff der Angelegenheit aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der ohnehin zu niedrigen Gebühren des Rechtsanwaltes nicht zu weit gefasst werden darf. Dabei ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichts die Anzahl der Berechtigungsscheine für die Zahl der Angelegenheiten nicht maßgebend. Wie die im Berechtigungsschein "genau bezeichnete" Angelegenheit nachträglich im Einzelnen gebührenrechtlich zu bewerten ist, obliegt nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern ist allein der Beurteilung im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten. Entscheidend für das Vorliegen einer Angelegenheit ist allein, ob ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind. Insgesamt muss ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Bearbeitung bestehen (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., § 15 Rn 7 ff.).
Dies ist im Hinblick auf die hier fraglichen außergerichtlichen Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen zu verneinen. Nach Auffassung des Senats genügt es weder bei Trennungs- noch bei Scheidungsfolgesachen, dass die verschiedenen Folgen ihren gemeinsamen Grund in der Trennung bzw. der Scheidung der Eheleute haben. Es kann nicht danach unterschieden werden, ob es sich um Sachen handelt, die im Ehescheidungsverbund geltend gemacht werden können. Vor Trennung, nach Trennung und für die Zeit nach der Scheidung kommt es allein darauf an, ob wegen eines einheitlichen Lebenssachverhalts um Beratung ersucht wird, die auch einheitlich erledigt werden kann (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn 1022). Eine einheitliche Angelegenheit von Scheidungs- und Folgesachen ergibt sich im Rahmen der Beratungshilfe auch nicht aus § 16 Nr. 4 RVG. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, da sie – wie die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO zeigt – lediglich das gerichtliche Verbundverfahren erfasst und nicht die außergerichtliche Beratungshilfe, die dem eintretenden Verbund vorgelagert ist. Für eine analoge Anwendung gibt es im Hinblick auf die ohnehin niedrigen Gebühren in der Beratungshilfe (vgl. BVerfG a.a.O.) keine zwingenden Gründe (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2008 – I – 10 W 85/08). Würde man der Gegenmeinung folgen, wonach bei einer Beratungshilfetätigkeit für die Scheidung und deren Folgen gebührenrechtlich von einer Angelegenheit auszugehen ist, wenn diese später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen wären, wäre nach den Vorgaben des BVerfG in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Belastung des Rechtsanwaltes derart groß ist, dass es nicht mehr vertretbar ist, ihn mit nur einmaligen Gebühren der Beratungshilfe zu vergüten (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 16 Rn 25 f.). Diese Einzelfallprüfung wäre für das dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegende Festsetzungsverfahren unpraktikabel, schon weil es an nötigen Kriterien fehlt, ab wann der Rechtsanwalt mit einer unzumutbaren Vergütung unnötig belastet würde. Bis zu einer Klärung durch den Gesetzgeber ist daher an dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes festzuhalten (so OLG Düsseldorf a.a.O.).
Vorliegend ist die Antragstellerin im Rahmen der erfolgten Beratungshilfe in vier selbständigen Angelegenheiten tätig geworden. Es handelt sich hierbei um die Angelegenheiten Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Umgangsrecht und eheliches Güterrecht/Hausrat/Vermögensauseinandersetzung. Hier ist nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin die Annahme einer einheitlichen Erledigung nicht gerechtfertigt. Dass hinsichtlich der letztgena...