Der Kläger kann im vorliegenden Fall Gebühren nach dem Gegenstandswert dennoch nicht fordern, weil er sie dem Beklagten als seinem Auftraggeber als Schadensersatz nach den Grundsätzen zum Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) sogleich wieder zu erstatten hätte. Im vorliegenden Fall kommt der Gesichtspunkt zum Tragen, dass ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332). Es handelt sich dabei nicht um eine Hilfsaufrechnung des Beklagten, denn der Schadensersatzanspruch des Mandanten ist auf Freihaltung von unnötigen Kosten gerichtet. Dies begründet zugunsten des Beklagten die dem § 242 BGB zuzuordnende Einrede des "dolo agit" (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).
a) Nach § 49b Abs. 5 BRAO, der mit Wirkung vom 1.7.2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl I S. 718) eingefügt worden ist, muss der Anwalt, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags hierauf hinweisen. Der Kläger hat seine Hinweispflicht i.S.v. § 49b Abs. 5 BRAO schuldhaft verletzt. Unter den Parteien ist nicht streitig, dass der Kläger den Beklagten vor Übernahme des Mandats nicht darauf hingewiesen hat, dass er nach Gegenstandswert abzurechnen gedenke. Aus dem vom Kläger verwendeten Entwurf ergibt sich lediglich ein Hinweis auf die "gesetzlichen Gebühren", aber nicht darauf, dass diese sich nach dem Gegenstandswert richten.
Das LG hat angenommen, dass die Belehrung entbehrlich gewesen sei; es sei nicht ersichtlich, dass dem Beklagten nicht bekannt gewesen sei, dass die gesetzliche Honorarregelung eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert vorsehe. Die Hinweispflicht entfällt jedoch nicht einmal bei Mandanten mit juristischen Grundvorstellungen (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 – IX ZR 289/99, NJW 2001, 517 unter II 2 c; Fahrendorf, in: Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl., Rn 527; Zugehör, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn 559). Zu § 49b Abs. 5 BRAO hat der Senat bereits entschieden, dass grundsätzlich selbst ein Mandant mit juristischer Vor- und Ausbildung belehrungsbedürftig ist (Senatsurt. v. 6.12.2007–28 U 58/07, n.v., unter B 1 b aa). Das gilt erst recht für den Beklagten, der kein Jurist ist, sondern gewerblich Immobilien vermietet.
b) Unabhängig von § 49 Abs. 5 BRAO begründet ein besonders hoher Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts (wie hier: über 50.000,00 EUR brutto) aus einer Beauftragung ausnahmsweise auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten über die Höhe der Vergütung, soweit dieser schutzwürdig ist, weil er mit einer solchen Vergütungshöhe nicht rechnet (BGH, Urt. v. 24.5.2007, a.a.O., Tz. 10; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 509, 510). Auch gegen diese Aufklärungspflicht hat der Kläger verstoßen. Er musste aufgrund der Nachfragen des Beklagten und seiner Ehefrau damit rechnen, dass der Beklagte von einem Stundenhonorar von 250,00 EUR ausging und nicht mit einer außergewöhnlich hohen Gebührenforderung rechnete, die sich an gesetzlichen Gebühren orientiert, sofern dies für den Anwalt günstiger ist.
c) Der Beklagte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei gehöriger Beratung durch den Kläger stünde (§ 249 BGB). Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt insoweit eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist (st. Rspr., BGH, Urt. v. 20.3.2008 – IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647, Tz. 20; v. 23.11.2006 – IX ZR 21/03, NJW-RR 2007, 569, Tz. 21). Der Mandant muss dazu vortragen und unter Beweis stellen, wie er auf eine allgemeine Information, dass der Anwalt nach Gegenstandswert abzurechnen gedenke, reagiert hätte (siehe BGH, Urt. v. 24.5.2007, NJW 2007, 2332, Tz. 21 [= AGS 2007, 386]). Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung und insbesondere im Senatstermin glaubhaft dargelegt, dass er auf ein schlichtes Stundenhonorar von 250,00 EUR gedrungen hätte; ferner hätte er darauf gedrungen, dass der Kläger die Formulierung streicht, wonach er berechtigt sei, gesetzliche Gebühren abzurechnen, wenn diese höher sind. Wenn der Kläger dazu nicht bereit gewesen wäre, so hat der Beklagte weiter einleuchtend vorgetragen, hätte er sich "empfohlen" und einen anderen Anwalt aufgesucht.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beklagte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch einen anderen Anwalt gefunden hätte, der mit ihm eine schlichte Stundenhonorarvereinbarung zu einem Stundensatz von jeweils 250,00 EUR – ohne besonderen Öffnungszusatz im Hinblick auf gegebenenfalls höhere gesetzlichen Gebühren – getroff...