RVG §§ 33, 56
Leitsatz
Liegt eine Entscheidung über die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung seiner Vergütung nach § 55 RVG durch das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Vergütung festgesetzt wird, nicht vor, ist eine Beschwerde unzulässig.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.1.2009–9 WF 5/09
1 Aus den Gründen
Mangels Entscheidungszuständigkeit des Senats ist die Sache an das AG – FamG – zurückzugeben.
Nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG entscheidet über die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung seiner Vergütung nach § 55 RVG das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Vergütung festgesetzt wird; das ist vorliegend das AG – FamG. Erst gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG die Beschwerde zulässig, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (vgl. Saarländisches OLG, Beschl. v. 8.8.2008–2 W 183/08–19; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.9.2006–3 WF 170/06, FamRZ 2007, 1115). Bislang liegt keine Sachentscheidung des hierzu berufenen Richters über die Erinnerung und schon deshalb auch keine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung vor. Vorliegend hat nämlich lediglich die Rechtspflegerin des AG – FamG – der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Da somit eine Entscheidung gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG bisher nicht ergangen und eine Zuständigkeit des Senats für diese Entscheidung auch nicht gegeben ist, ist die Sache unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das FamG zur Entscheidung über die Erinnerung zurückzugeben.
2 Anmerkung
Nach Beendigung der Angelegenheit hat der Anwalt eine Berechnung seiner Vergütung beim nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständigen AG einzureichen und den Anfall der angemeldeten Gebühren und Auslagen glaubhaft zu machen (§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG i.V.m. § 104 Abs. 2 ZPO). Es besteht Formularzwang nach Anlage 2 der BerHVV. Die Vergütung wird, soweit sie berechtigt ist, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt (§ 55 Abs. 4 RVG).
Gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten ist nach § 56 Abs. 1 RVG die unbefristete Erinnerung gegeben, über die das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige AG entscheidet (§ 56 Abs. 1 S. 3 RVG). Der Urkundsbeamte kann der Erinnerung abhelfen; anderenfalls legt er sie dem Richter vor, der darüber entscheidet.
Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde zum LG gegeben, wenn der Wert der Beschwerde 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde in der Entscheidung über die Erinnerung zugelassen worden ist (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG).
Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG wiederum ist die weitere Beschwerde zum OLG möglich, wenn das LG diese wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG). Sowohl die Beschwerde als auch die weitere Beschwerde müssen jeweils innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 3 RVG).
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen und wäre zudem auch gesetzlich ausgeschlossen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 2 RVG). Möglich ist allerdings noch die Gehörsrüge nach § 12a RVG.
Norbert Schneider