Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin vorprozessual wegen einer beanstandeten Bildberichterstattung abgemahnt. Sie ließ sich dabei von ihren späteren Prozessbevollmächtigten vertreten. Hierfür stellten die Prozessbevollmächtigten eine 1,5-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV in Rechnung. Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin sodann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung der Bildberichterstattung in Anspruch. Das LG Berlin gab dem Antrag statt und legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf.

Es setzte sodann die der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten fest, wobei es eine ungekürzte 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV berücksichtigte. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung macht sie geltend, die Verfahrensgebühr sei gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV wegen der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr zu kürzen. Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem KG zur Entscheidung vorgelegt.

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