Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn die von der Antragstellerin geltend gemachte Verfahrensgebühr war gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV um die Hälfte der angefallenen Geschäftsgebühr zu kürzen.
a) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV ist die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, nicht aber umgekehrt die Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr. Dies haben mehrere Senate des BGH jüngst wiederholt ausgesprochen (vgl. nur BGH NJW 2008, 1323; BGH RVGreport 2008, 470) und der erkennende Senat hat sich dieser Rspr. angeschlossen (vgl. Senat, Beschl. vom 11.12.2008–2 W 222/08). Zur Begründung ist im Wesentlichen auf den insofern eindeutigen Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 VV zu verweisen.
b) Die Geschäftsgebühr ist in Höhe von 1,5 Gebühreneinheiten entstanden. ...
c) Schließlich hat die Anrechnung auch nicht aus dem vom LG angeführten Grund zu unterbleiben, wonach das vorprozessuale Tätigwerden auf die Bereinigung der Hauptsache bezogen sei, weshalb die Geschäftsgebühr allenfalls auf eine im Hauptsacherechtsstreit entstandenen Gebühr anzurechnen sei, nicht aber auf eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstandene Gebühr. Dies hat der Senat ebenfalls bereits entschieden (Senat, Beschl. v. 11.12.2008–2 W 222/08). Denn die vorprozessuale Abmahnung und das Verfügungsverfahren haben denselben Gegenstand im Sinne des Gebührenrechts (ebenso OLG München WRP 1982, 542, zu § 118 Abs. 2 BRAGO). Zwar hat die Abmahnung die Funktion, eine Streitbeilegung in der Hauptsache ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu erreichen. Sie soll aber zugleich die Möglichkeit ausschließen, dass der Gegner den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anerkennt (BGH, Beschl. v. 6.12.2007 – I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 [= AGS 2008, 366]). Insoweit bereitet die Abmahnung zumindest auch ein mögliches einstweiliges Verfügungsverfahren vor. Zudem ist der Grundgedanke der Vorbem. 3 Abs. 4 VV, dass die vom Rechtsanwalt geleistete Vorarbeit in dem anschließenden Gerichtsverfahren verwertet wird (BGH, Beschl. v. 22.1.2008 – VIII ZB 57/07 –, NJW 2008, 1323, Rn 11 zit. nach Juris). Dies trifft auch auf das Verfügungsverfahren zu (ebenso OLG Hamburg WRP 1981, 470, 472, zu § 118 Abs. 2 BRAGO; OLG Frankfurt RVGreport, 2008, 314 [= AGS 2008, 442]).
5. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO nicht zuzulassen.
Zwar wird die Vorbem. 3 Abs. 4 VV in der obergerichtlichen Rspr. z.T. weiterhin anders ausgelegt als hier – vgl. oben Nr. 2.a) – (KG, 1. Zivilsenat, Beschl. v. 31.3.2008–1 W 111/08, AGS 2008, 216). In Anbetracht der insoweit eindeutigen Positionierung des BGH erscheint es jedoch nicht erforderlich, zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Ferner wurde in der obergerichtlichen Rspr. zwar z. T. abweichend von oben – Nr. 2.c) – die Auffassung vertreten, dass das Abmahnschreiben und ein späteres Abschlussschreiben eine einheitliche Angelegenheit darstellen, für die der Rechtsanwalt nur eine Geschäftsgebühr geltend machen könne, welche auf die Gebühren des Hauptsacheverfahrens zu verrechnen sei (KG, 9. Zivilsenat, Urt. v. 13.6.2006–9 U 251/05, AfP 2006, 369). Jedoch hat sich der BGH mittlerweile der hier vertretenen gegenteiligen Auffassung angeschlossen (BGH, Urt. v. 4.3.2008 – VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744; BGH, Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 30/08, RVGreport 2008, 470).